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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich hoffe, Sie konnten die Angelegenheit zwischenzeitlich gütlich beenden.
Zu Ihre Frage nach dem Zurückbehaltungsrecht (gemäß § 273 BGB) zunächst grundsätzliche Informationen vorweg.
Da sich diese Frage in der Praxis häufig bei Tierärzten und Tierkliniken ergibt, gibt es hierzu verschiedene Urteile. Das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) hat im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei, ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrages bestehe daher nicht. Selbst das unterzeichnete Anerkenntnis eines Zurückbehaltungsrecht stünde dem nicht entgegen, so hat jedenfalls das Landgericht Köln im Jahre 2011 (Az. 9 S 75/10) entschieden, da dies wegen der Drohung mit einem empfindlichen Übel angefochten werden könnte.
Allerdings gibt es auch gegenteilige Urteile, die sehr wohl ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes annehmen. So gab z.B. das Landgericht Mainz im Jahre 2002 (Az. 6 S 4/02) der Tierklinik Recht und der klagende Züchter konnte seinen Zuchtrüden erst nach vollständiger Begleichung der Kosten abholen. Da in damaligen konkreten Fall keine Notsituation für den Hund vorlag, entschied das Gericht gegen den Züchter, da er zunächst über die Kosten aufgeklärt worden war und danach unterschrieben hatte, dass das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen entrichtet werden müsse.
Dass Sie einen Zahlungsanspruch gegen die Besitzerin haben, ist dank der Nachricht auf Ihrer Mailbox nachweisbar, jedenfalls für die entstandenen Futter- und Tierarztkosten. Ob Sie auch die Pflege an sich abrechnen können und zu welchem Stundensatz hängt davon ab, ob dies explizit zwischen Ihnen besprochen wurde und ob sich dies auch aus der Nachricht auf Ihrer Mailbox ergibt. Da Sie schreiben, dass der Hund nicht unter der Trennung von der Besitzerin leidet und er sich bei Ihnen wohl fühlt, sollten Sie sich auf das Urteil des Landgerichts Mainz und auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Sollte die Übergabe bisher nicht stattgefunden haben und sollte weiterer Beratungsbedarf bestehen, wenden Sie sich an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht. Dann müsste auch der gesamte Sachverhalt und alle vorhandenen Dokumente eingesehen werden, da es z.B. unüblich ist, dass es eine notarielle Beurkundung geben soll und auch, dass eine Amtsveterinärin inoffiziell beteiligt ist, usw.