zurück zur Übersicht Eigentum/Besitz griechische Landschildröte 04.08.2022 von Benjamin H. Sehr geehrte Frau Fries, mein Onkel hat mir vor sechs Jahren eine von ihm gezüchtete griechische Landschildkröte verkauft, damit diese bei meiner neugeborenen Tochter aufwächst. Zu diesem Zeitpunkt lebte ich mit meiner damiligen Freundin in einer Wohnung im angegebenen Wohnort. Meine damilige Freundin hat kurze Zeit später diese Schildkröte auf ihren Namen angemeldet. Die Anmeldung erfolgte zwar nicht in Absprache mit mir, wurde aber damals auch nicht beanstandet. Als es einige Zeit später zur Trennung kam und ich die Wohnung verließ, bestand meine Exfreundin darauf, dass die Schildkröte bei ihr verbleibe, da ihre Wohnung im Gegensatz zu meiner einen Garten habe. Dem stimmte ich zu, behielt aber in Absprache mit ihr alle Papiere. Als nun meine Exfreundin aus der ehemals gemeinsamen Wohnung auszog und ich diese wieder übernahm, forderte ich sie auf, mir die Schildkröte zu überlassen. Zumal unsere Tochter in einem Wechselmodel lebt, es also aus ihrer Perspektive unerheblich ist, wo die Schildkröte sich aufhält. Meine Exfreundin weigerte sich. Da ich nun im Besitz aller Papiere (Nachweis des Verkaufs durch meinen Onkel, EG-Bescheinigung, Anmeldebestätigung) bin, habe ich die Umweltschutzverwaltung kontaktiert. Dieses meinte zunächst, dass ich als rechtmäßiger Eigentümer auch im Besitz der Schildkröte sein sollte. Selbst mein Verweis auf die Anmeldung durch meine Exfreundin ließ die Umweltschutzverwaltung zunächst nicht als Argument für meine Exfreundin gelten. Für mich überraschenderweise hat sich dies nun allerdings geändert. So meinte selbige Behörde nun, dass sie die Anmeldung durch meine Exfreundin gefunden hätte, woraus sich nun ergebe, dass sie Eigentümerin der Schildkröte ist. Ich hingegen solle nun meiner Exfrau die Papiere aushändigen. Meine Frage ist nun, wer der rechtmäßige Eigentümer der Schildkröte ist. Und wie ich - falls Eigentümer - erzwingen kann, dass die Schildkröte mir ausgehändigt wird. Mit freundlichen Grüßen, Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal vorweg, die Frage nach dem Eigentum ist eine zivilrechtliche, sodass ausschließlich das zuständige Zivilgericht hierüber verbindlich entscheidet und keine Verwaltungsbehörde, auch nicht die Umweltschutzbehörde! Die Anmeldung der Schildkröte auf den Namen Ihrer Ex-Freundin ist kein Eigentumsnachweis, da § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), wie auch bei der Haftung von Haustieren in § 833 BGB, der HALTER (nicht der Eigentümer) Adressat der Anmelde-/bzw. Haftungspflicht ist. Wichtig ist, dass Halter und Eigentümer rechtlich unterschiedlich definiert sind und nicht automatisch ein und dieselbe Person sind, wie wohlmöglich in Ihrem Fall gut zu sehen. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben, müssten Sie nachweislich Alleineigentümer sein. Dreh- und Angelpunkt ist wahrscheinlich die Vereinbarung zwischen Ihnen beiden, „dass die Schildkröte bei ihr verbleibe, da ihre Wohnung im Gegensatz zu meiner einen Garten habe. Dem stimmte ich zu, behielt aber in Absprache mit ihr alle Papiere.“ Hier müsste anhand der Einzelheiten und möglicher Korrespondenz in einer vertraulichen Beratung geprüft werden, ob und welche rechtliche Wirkung diese Vereinbarung hat. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst einmal vorweg, die Frage nach dem Eigentum ist eine zivilrechtliche, sodass ausschließlich das zuständige Zivilgericht hierüber verbindlich entscheidet und keine Verwaltungsbehörde, auch nicht die Umweltschutzbehörde! Die Anmeldung der Schildkröte auf den Namen Ihrer Ex-Freundin ist kein Eigentumsnachweis, da § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), wie auch bei der Haftung von Haustieren in § 833 BGB, der HALTER (nicht der Eigentümer) Adressat der Anmelde-/bzw. Haftungspflicht ist. Wichtig ist, dass Halter und Eigentümer rechtlich unterschiedlich definiert sind und nicht automatisch ein und dieselbe Person sind, wie wohlmöglich in Ihrem Fall gut zu sehen. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben, müssten Sie nachweislich Alleineigentümer sein. Dreh- und Angelpunkt ist wahrscheinlich die Vereinbarung zwischen Ihnen beiden, „dass die Schildkröte bei ihr verbleibe, da ihre Wohnung im Gegensatz zu meiner einen Garten habe. Dem stimmte ich zu, behielt aber in Absprache mit ihr alle Papiere.“ Hier müsste anhand der Einzelheiten und möglicher Korrespondenz in einer vertraulichen Beratung geprüft werden, ob und welche rechtliche Wirkung diese Vereinbarung hat. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.