zurück zur Übersicht Eigentum Kater 07.09.2022 von Thomas T. Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um folgendeen Sachverhalt: Im September 2021 ist uns ein kleiner Kater in verwahrlostem und schlechten Zustand aufgefallen, da er immer wieder durch unseren Garten streifte. Nach einigen TAgen beobachten konnten wir feststellen, dass er immer dünner wurde und so haben wir ihm Futter bereitgestellt, das gerne angenommen wurde. Im November haben wir mit dem Tierheim KOntakt aufgenommen was zu tun wäre: Fundkatze usw. --> Antwort vom Tierheim: Bitte nur nicht einfangen und vorbeibringen, man habe genug Katzen. Am besten einfach füttern und beobachten. Wir haben dann per facebook, Aushänge in der Nachbarschaft und rumfrage versucht den Besitzer ausfindig zu machen. Kein Ergebnis. Über einen Bekannten haben wir uns ein Chiplesegerät ausgeliehen, aber leider nicht gechippt. Der Kater hat irgenwann dann Vertrauen aufgebaut und wohnt seitdem bei uns. Im April/Mai 2022 haben wir noch einmal eine Aushangaktion gestartet wieder ohne Ergebnis. Einfangen und zum Tierarzt bringen zwecks Untersuchung war nicht möglich. Ende Juli wurde auf einmal von einer Nachbarin der Eigentumsanspruch uns gegenüber angemeldet, da Ihr der Kater im Frhjahr 2022 zugelaufen sei. Wir haben erst mal nicht darauf reagiert. Am 12. August 2022 lag eines morgens der kleine Kater bei uns auf der Terasse im Sterben. In dem schwachen Zustand haben wir ihn zur Tierklinik brinegn können und er wurde untersucht und ist versorgt worden. Uns wurde gesagt, es kann gut sein, dass er nicht bis zum nächstn Tag durchhält und es wäre gut in chippen zu lassen, damit er idendifiziert werden kann falls er sich zum sterben verkriecht. Er hat es zum Glück geschafft und seitdem ist er anhänglich geworden. Jetzt meldet die Nachbarin wieder Anspruch an. Wie ist damit umzugehen? Im Nachhinein hätten wir uns vom Tierheim (in Nürnberg zuständig für Fundtiere) nicht abwimmeln lassen sollen und so wäre die Lage jetzt sicher einfacher. Danke für ein Einschätzung schon im Voraus! Viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass der Kater überlebt hat und er wieder wohl auf ist. Ihre Nachbarin, die meint einen Herausgabeanspruch gegen Sie zu haben, müsste dafür entweder ihr Eigentum oder zumindest ein sonstiges Besitzrecht an dem Kater nachweisen können. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich aber, dass weder Sie noch die Nachbarin ursprünglich Eigentümer des Katers bzw. der Mutterkatze waren, da Ihnen beiden der Kater zugelaufen ist. Den Nachweis des Eigentums könnte sie daher nur führen, wenn sie nachweislich eine ordnungsgemäße Fundmeldung im Sinne des § 973 BGB gemacht hat und die gesetzliche sechsmonatige Frist abgelaufen ist. Ohne eine solche Fundmeldung bei der zuständigen Behörde, wird diese Frist gar nicht erst in Gang gesetzt. Da Sie sich bereits im November 2021 bei der zuständigen Stelle gemeldet und den Fund anzeigen wollten aber leider nicht „durften“, versuchen Sie wenigstens diese Kontaktaufnahme belegen zu können, z.B. über einen Einzelverbindungsnachweis falls Sie dort angerufen haben, o.ä. da damit zu Ihren Gunsten die sechsmonatige Frist begonnen hätte zu laufen und Sie seit Mai 2022 Eigentümer des Katers sein könnten. Versuchen Sie gerade unter Nachbarn die Angelegenheit gütlich zu klären, da ich annehme, dass es sich um einen Freigänger handelt und er mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder bei dieser Nachbarin einkehren und es so immer wieder zu Streitigkeiten kommen wird.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass der Kater überlebt hat und er wieder wohl auf ist. Ihre Nachbarin, die meint einen Herausgabeanspruch gegen Sie zu haben, müsste dafür entweder ihr Eigentum oder zumindest ein sonstiges Besitzrecht an dem Kater nachweisen können. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich aber, dass weder Sie noch die Nachbarin ursprünglich Eigentümer des Katers bzw. der Mutterkatze waren, da Ihnen beiden der Kater zugelaufen ist. Den Nachweis des Eigentums könnte sie daher nur führen, wenn sie nachweislich eine ordnungsgemäße Fundmeldung im Sinne des § 973 BGB gemacht hat und die gesetzliche sechsmonatige Frist abgelaufen ist. Ohne eine solche Fundmeldung bei der zuständigen Behörde, wird diese Frist gar nicht erst in Gang gesetzt. Da Sie sich bereits im November 2021 bei der zuständigen Stelle gemeldet und den Fund anzeigen wollten aber leider nicht „durften“, versuchen Sie wenigstens diese Kontaktaufnahme belegen zu können, z.B. über einen Einzelverbindungsnachweis falls Sie dort angerufen haben, o.ä. da damit zu Ihren Gunsten die sechsmonatige Frist begonnen hätte zu laufen und Sie seit Mai 2022 Eigentümer des Katers sein könnten. Versuchen Sie gerade unter Nachbarn die Angelegenheit gütlich zu klären, da ich annehme, dass es sich um einen Freigänger handelt und er mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder bei dieser Nachbarin einkehren und es so immer wieder zu Streitigkeiten kommen wird.