zurück zur Übersicht Vermieterwechsel 14.09.2022 von Jennifer J. Schönen guten Tag Ich habe folgendes Problem bei uns hat ein Vermieterwechsel statt gefunden Mein alter Vermieter hat mir die Haltung meiner Hündin erlaubt, nur die neuen Vermieter möchten am besten das ich meine 12 jährige Tumor kranke Hündin abgebe. Da ich auch ausziehen muss wegen Bauarbeiten am Dach und in der Wohnung Meine Hündin ihre Lebenserwartung ist leider nicht mehr sehr hoch da der Tumor in die Lunge gestreut hat und wir jeden Tag damit rechnen es könnte ihr letzter Tag sein. Nun hat mein Sohn Angst das wir unsere Hündin abgeben müssen er hat diesen kleinen Hund seit dem er 3 Jahre alt ist. Auch wird mir gesagt hoffentlich lebt die nicht noch Jahre oder sie hoffen es ist kein dauer Zustand Tapsie lebt seit 17.2.2017 wieder bei mir in Zeuthen Ich bezahle Steuern und sie ist überall gemeldet Ich finde es nicht fair eine alte kranke Hündin aus der Familie zu reißen wo mein Sohn mit aufgewachsen ist und wir einfach nur den Rest Zeit den wir haben zusammen verbringen möchten Mit freundlichen Grüßen Jennifer Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Mietrecht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ aus § 566 BGB gilt, ist der neue Eigentümer/Vermieter an den alten Mietvertrag und die offensichtlich erteilte Genehmigung/geduldete Hundehaltung des Voreigentümers gebunden. Zudem könnte auch der neue Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht per se vertraglich verbieten, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Danach muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss auch der neue Vermieter, zusätzlich zu dem oben genannten Grundsatz, der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Falle ist auch das Alter und der Gesundheitszustand Ihrer Hündin meiner Meinung nach zu berücksichtigten, dass es für die Hündin aus Tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzumutbar wäre und ihr unnötige Leiden durch eine Trennung von Ihnen und Ihrem Sohn zufügen würde. Sollte der Vermieter auf die Abgabe der Hündin beruhen, lassen Sie sich unbedingt von Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht oder Mietrecht oder vom örtlichen Mieterverein beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Mietrecht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ aus § 566 BGB gilt, ist der neue Eigentümer/Vermieter an den alten Mietvertrag und die offensichtlich erteilte Genehmigung/geduldete Hundehaltung des Voreigentümers gebunden. Zudem könnte auch der neue Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht per se vertraglich verbieten, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Danach muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss auch der neue Vermieter, zusätzlich zu dem oben genannten Grundsatz, der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Falle ist auch das Alter und der Gesundheitszustand Ihrer Hündin meiner Meinung nach zu berücksichtigten, dass es für die Hündin aus Tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzumutbar wäre und ihr unnötige Leiden durch eine Trennung von Ihnen und Ihrem Sohn zufügen würde. Sollte der Vermieter auf die Abgabe der Hündin beruhen, lassen Sie sich unbedingt von Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht oder Mietrecht oder vom örtlichen Mieterverein beraten.