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Rückabwicklung KV/Herausgabe

von Jasmine G.

Wir haben Ende Juni einen Zwergdackelwelpen bekommen. Binnen 10 Tagen entwickelte mein Kind eine Hundeallergie. Wir suchten schnell nach einem Käufer mit der Bedingung, dass die Kinder den Hund regelmässig treffen können. Der Hund wurde Mitte Juli übergeben. Ein Kaufvertrag wurde am 21.7. geschlossen. Der Kaufpreis wurde bisher nicht bezahlt. Der Kontakt ist abgebrochen. Der Hund wird nicht herausgegeben. Bei TASSO habe ich einen Halterwechsel vorgenommen. Der Name des vermeintlichen Käufers war offenbar bewusst fehlerhaft geschrieben. Wir möchten den Hund auf jeden Fall zurück. Haben Sorge um ihn. Was kann ich tun?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe, dass Sie sich Gedanken um den Hund machen, bitte aber um Verständnis für die sachliche Antwort.
 
Sie haben mit dem Käufer einen Kaufvertrag geschlossen, den Hund übergeben und offensichtlich auf die sofortige Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verzichtet. Um zu prüfen, ob Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten können um die gewünschte Rückgabe des Hundes zu ermöglichen oder „nur“ Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises haben, müsste der Kaufvertragstext vorliegen.
 
Wichtig zu wissen wäre, ob dort ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung enthalten ist bzw. ob dort etwas zu einer Ratenzahlung etc. enthalten ist. Auch in Hinblick auf die Frage, ob Ihnen aus der Bedingung, dass Ihre Kinder den Hund regelmäßig sehen dürfen und dem Kontaktabbruchs des Käufers ein Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag zusteht, ist ebenfalls anhand des Vertragstextes und des gesamten Sachverhalts zu prüfen. Hier besteht das Problem der Nachweisbarkeit, sofern diese Bedingung nicht schriftlich im Kaufvertrag festgehalten wurde und wenn ja, ob diese Klausel wirksam formuliert wurde. Da Sie den Käufer bereits erfolglos zur Herausgabe aufgefordert haben, sollten Sie das sinnvolle weitere Vorgehen und das entsprechende Kostenrisiko von einem Anwalt oder einer Anwältin prüfen lassen.
 

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