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Wer ist Eigentümer des Katers

von Berthold M.

Sehr geehrte Fr. RAin Fries, Anfang August ist mir ein Kater zugelaufen. Anhand des Chips konnte ich ihn nach 5 Wochen an die Eigentümerin in 4 km Entfernung zurückgeben. Dort ist er dann gleich wieder ausgebüchst und nach 4 Tagen war er wieder bei mir. Auf Wunsch der Eigentümerin habe ich ihn dann zur Weitervermittlung in eine private Katzenstation gebracht. Inzwischen bin ich zur Überzeugung gelangt, daß ich den Kater nun doch bei mir aufnehmen würde, was der Eigentümerin ganz recht wäre (denn schließlich hat der Kater mit seinen Pfoten abgestimmt). Die Dame der privaten Katzenstation gibt ihn aber nicht mehr heraus (das Tier ist Freiläufer und soll erst einmal 6 Wochen eingesperrt bleiben!!!). Nun ist die Frage, ob die bisher eingetragene Eigentümerin noch die Eigentümerin des Katers ist, oder ob die private Katzenstationsdame einfach sich selbst oder jemanden anders als Eigentümer eintragen darf. Oder darf ausschließlich die bisherige Eigentümerin über die Weitergabe des Tiers entscheiden? Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn der Sachverhalt so klar und leicht nachvollziehbar ist, die Prüfung der Eigentumslage ist jedoch sehr kompliziert und hängt von Einzelheiten ab. Daher ist an dieser Stelle nur eine allgemeine Einschätzung möglich.
 
Zu prüfen ist, was die Vereinbarung zwischen Ihnen und der ursprünglichen Eigentümerin rechtlich darstellt:
 
Hat Sie Ihnen das Eigentum an dem Kater übertragen, mit der Auflage, dass Sie ihn wiederrum an die Katzenstation zu einer Weitervermittlung an einen Dritten übertragen? Oder waren Sie „nur“ der Bote bzw. Stellvertreter, der im Auftrag der Eigentümerin und in deren Namen, diesen an die Katzenstation zur Weitervermittlung übergeben hat? Wenn damit auch eine Eigentumsübertragung verbunden war, wäre die Katzenschutzdame derzeit Eigentümerin und könnte frei entscheiden, wem sie den Kater vermittelt.
 
Wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin um die Rechtslage und das weitere Vorgehen zu besprechen, ob es sinnvoll ist, dass Sie sich mit der ursprünglichen Eigentümerin zusammen tun und die Herausgabe des Katers an Sie fordern, ob es besser ist, dass nur die ursprüngliche Eigentümerin die Übergabe an die Katzenschutzdame „rückgängig“ machen will und ihnen dann später den Kater übereignet, o.ä.

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