zurück zur Übersicht Katze kommt zu uns ins Haus- Besitzerin möchte, dass wir sie rausschmeißen 26.09.2022 von Bettina D. Hallo! Vor ca. einem Jahr hat sich unsere Nachbarin zwei Katzen zugelegt. Sie sollten bei ihr in einem Verschlag leben und sich wie Bauernhofkatzen hauptsächlich draußen aufhalten. Eine der Katzen ist gleich am Anfang zielsicher in unser Haus gelaufen (sobald sich die Tür öffnete) und unsere Kinder waren schnell begeistert. Sie haben mit ihr gespielt und sie gestreichelt. Mittlerweile haben wir uns alle an die Katze gewöhnt und sie sieht uns als ihr zweites (vielleicht auch erstes) zu Hause an. Wie füttern sie allerdings nicht! Nun verbietet uns die Halterin die Katze reinzulassen, bzw möchte, dass wir sie direkt rausschmeißen, wenn sie von alleine reinfindet. Meine Frage ist: kann sie das? Vielen Dank für Ihre Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Nachbarin ist Eigentümerin der Katze, so dass sie gemäß § 903 BGB folgende Befugnisse hat: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Die Nachbarin macht daher von ihrem Recht (bzw. rechtlich gesprochen von ihrer „negativen Eigentümerbefugnis) Gebrauch, Sie und Ihre Familie von jeder aktiven Einwirkung auf ihre Katze auszuschließen. Diese Entscheidung müssen Sie grundsätzlich akzeptieren. Zu prüfen wäre allerdings, ob sich in Ihrem konkreten Fall nicht aus zwei Punkten etwas anderes ergibt. Zum einen ist zu prüfen, ob das Hereinlassen eine „aktive Einwirkung“ fällt, da Sie die Katze nicht füttern. Zum anderen ist unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes in § 903 BGB zu prüfen, ob die Katze durch ihr Verhalten zeigt, dass sie für die gewünschte Haltungsform der Eigentümerin ungeeignet ist und diese daher nicht artgerecht im Sinne des Tierschutzgesetzes ist. Gerade unter Nachbarn sollten Sie Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Versuchen Sie eine gütliche Lösung zu erreichen und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, um künftige Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Denkbar wäre z.B., dass Sie der Nachbarin die Katze offiziell abkaufen, so dass die Rechtsverhältnisse geklärt sind, die Katze bei Ihnen artgerecht leben kann und die Nachbarin sich stattdessen eine Katze kaufen oder aus dem Tierheim übernehmen kann, die für ihre Bedürfnisse geeignet ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Nachbarin ist Eigentümerin der Katze, so dass sie gemäß § 903 BGB folgende Befugnisse hat: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Die Nachbarin macht daher von ihrem Recht (bzw. rechtlich gesprochen von ihrer „negativen Eigentümerbefugnis) Gebrauch, Sie und Ihre Familie von jeder aktiven Einwirkung auf ihre Katze auszuschließen. Diese Entscheidung müssen Sie grundsätzlich akzeptieren. Zu prüfen wäre allerdings, ob sich in Ihrem konkreten Fall nicht aus zwei Punkten etwas anderes ergibt. Zum einen ist zu prüfen, ob das Hereinlassen eine „aktive Einwirkung“ fällt, da Sie die Katze nicht füttern. Zum anderen ist unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes in § 903 BGB zu prüfen, ob die Katze durch ihr Verhalten zeigt, dass sie für die gewünschte Haltungsform der Eigentümerin ungeeignet ist und diese daher nicht artgerecht im Sinne des Tierschutzgesetzes ist. Gerade unter Nachbarn sollten Sie Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Versuchen Sie eine gütliche Lösung zu erreichen und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, um künftige Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Denkbar wäre z.B., dass Sie der Nachbarin die Katze offiziell abkaufen, so dass die Rechtsverhältnisse geklärt sind, die Katze bei Ihnen artgerecht leben kann und die Nachbarin sich stattdessen eine Katze kaufen oder aus dem Tierheim übernehmen kann, die für ihre Bedürfnisse geeignet ist.