zurück zur Übersicht Rechtsbelehrung 29.09.2022 von Rosemarie E. Hallo zusammen. Ich möchte Ihnen kurz schildern was meiner Katze Thor zugestoßen ist. Er war wie schon öfter bei unserer Nachbarin auf Besuch. irgendwann ging er wieder und hat sich laut Aussage des Nebenan wohnenden Nachbarn auf einen Brunnen gesetzt, der sich zwischen den deiden Haustüren befand. Als er mit seinem Hund Gassi gehen wollte hat er die Haustüre aufgemacht der Hund lief schon raus, dabei muss er die Katze gesehen haben und hat sie sofort geschnappt. Dabei hat er sie so sehr verletzt, das sie nach 2 Operationen doch gestorben ist. Der Hundehalter sagte uns dann, dass er nicht haften muss, da die Katze sich auf seinem Grundstück befand. Es ist halt merkwürdig, da bei der Haustüre ein Geländer ist und der Hund erst um das Geländer rum laufen muss, dabei hätte unser Katze Ihn doch sicher bemerkt und wäre weggelaufen.Meine Frage ist das so rechtlich korrekt? Ich bedanke mich schon mal für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihre Katze durch so einen tragischen Fall verloren haben. Grundsätzlich schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 833 BGB vor, dass ein Hundehalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Hund verursacht, ob dies auf dem eigenen Grundstück oder außerhalb hiervon passiert ist, ist für diesen Grundsatz nicht wichtig. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall ist daher zu prüfen, ob sich die so genannte Tiergefahr Ihrer Katze, die wahrscheinlich als Freigängerin von Ihnen unbeaufsichtigt, in das Revier des Hundes eingedrungen ist, verwirklich hat und ob und in welcher Höhe diese Tiergefahr von Ihrem Schadensersatzanspruch abgezogen werden müsste. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern müsste anhand der Einzelheiten und letztlich durch ein Gericht beurteilt werden. Fordern Sie den Hundehalter schriftlich auf seiner gesetzlichen Haftpflicht aus § 833 BGB nachzukommen und die entstandenen Behandlungskosten und den Wert des Katers innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen. Welchen Wert Sie ansetzen können, hängt von den Einzelheiten ab, wie Kaufpreis des Katers, Alter, Gesundheitszustand etc. Wahrscheinlich wird er dies an seine Hundehalterhaftpflichtversicherung zur weiteren Bearbeitung übergeben. Sollte er sich weigern oder die Versicherung sich weigern zu zahlen, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihre Katze durch so einen tragischen Fall verloren haben. Grundsätzlich schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 833 BGB vor, dass ein Hundehalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Hund verursacht, ob dies auf dem eigenen Grundstück oder außerhalb hiervon passiert ist, ist für diesen Grundsatz nicht wichtig. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Hundehalter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall ist daher zu prüfen, ob sich die so genannte Tiergefahr Ihrer Katze, die wahrscheinlich als Freigängerin von Ihnen unbeaufsichtigt, in das Revier des Hundes eingedrungen ist, verwirklich hat und ob und in welcher Höhe diese Tiergefahr von Ihrem Schadensersatzanspruch abgezogen werden müsste. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern müsste anhand der Einzelheiten und letztlich durch ein Gericht beurteilt werden. Fordern Sie den Hundehalter schriftlich auf seiner gesetzlichen Haftpflicht aus § 833 BGB nachzukommen und die entstandenen Behandlungskosten und den Wert des Katers innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen. Welchen Wert Sie ansetzen können, hängt von den Einzelheiten ab, wie Kaufpreis des Katers, Alter, Gesundheitszustand etc. Wahrscheinlich wird er dies an seine Hundehalterhaftpflichtversicherung zur weiteren Bearbeitung übergeben. Sollte er sich weigern oder die Versicherung sich weigern zu zahlen, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.