zurück zur Übersicht Wirksamkeit des Vertrages 29.09.2022 von Julia B. Guten Abend, Wir haben im 06/2022 aus einem Tierschutzverein aus Griechenland einen Welpen aufgenommen. Hierbei wurde, natürlich, ein SV unsererseits unterschrieben. Wir müssen den Hund aus Gründen drastisch veränderter Lebensumstände nun abgeben. Dies haben wir, vertragsgerecht, mit dem Verein kommuniziert. Der Verein besteht darauf, dass die Vermittlung nach dessen eigenen Vorgaben abzulaufen hat. Dies schränkt uns enorm ein und überschreitet unsere Kapazitäten. Wir fragen uns, ob der folgende Text, zitiert aus dem Vertrag, Bestand hat und, ob wir demnach verpflichtet sind, uns bei der Vermittlung an alle Vorgaben des Vereins zu halten. Laut Vertrag ist die "Weitergabe des Tieres an eine Dritte Person [...] nur mit vorheriger Zustimmung des Vereins erlaubt. Es darf nicht an Dritte verkauft, verschenkt oder in ein Tierheim abgegeben werden. Sollte das Tier [...] nicht mehr artgerecht gehalten werden können, so ist der Verein zu informieren. Lediglich der Verein entscheidet über den neuen passenden Platz für dieses Tier. Der Übernehmer ist verpflichtet, das Tier solange bei sich zu behalten und zu versorgen, bis der Verein einen artgerechten neuen Platz gefunden hat. Alle Kosten auch für eine evtl. vorübergehende Tierpension ist somit von Übernehmer zu tragen. [...] der Übernehmer [ist] für das [...] übernommene Tier verantwortlich und für alle Kosten und Aufwendungen alleine haftbar." Es ist zudem Folgendes im o.g. Vertrag enthalten: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das beschriebene Tier vom Verein an den Übernehmer zu den Bedingungen dieses Vertrages übergeben wird." Unsere Frage an dieser Stelle ist, ob der Verein überhaupt noch Rechte bzgl. des vermittelten Tieres geltend machen kann, da ja der Übernehmer (wir) für alles Aufkommen müssen und alleinig haftbar sind. Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend für die Prüfung und die Beantwortung Ihrer Frage, ob der Verein überhaupt noch Rechte an dem Hund hat, ist die Rechtsnatur des von Ihnen unterzeichneten Tierschutzvertrages, konkret, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen so genannten atypischen Verwahrvertrag handelt. Entscheidend dafür ist unter anderem, ob der Tierschutzverein sich das Eigentum, wie üblich, an dem Hund vertraglich vorbehalten hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Klauseln zur Rücknahme bzw. zur Weitervermittlung überhaupt wirksam sind. Um zu prüfen, ob Sie entweder die Einhaltung des Vertrages und die sofortige Rücknahme des Hundes durch den Verein durchsetzen müssen/können oder ob Sie den Hund selbst vermitteln dürfen, muss der gesamte Vertragstextes auf dessen (Un)wirksamkeit und vorhandenen Vertragsstrafen o.ä. geprüft werden. Hier kommt eine Unwirksamkeit in Betracht, da die Regelungen allein zu Ihren Lasten und nur zugunsten des Vereins formuliert zu sein scheinen. Wichtig ist auch Ihre bisherige Korrespondenz mit dem Verein einzusehen, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie alles vertraglich Erforderliche getan haben und aus den Antworten des Vereins eine endgültige Weigerung den Hund zurückzunehmen zu entnehmen ist. Hierfür kommt es jedoch auf den Wortlaut im Gesamtzusammenhang an. Sollte der Verein nicht zwischenzeitlich den Hund zurückgenommen haben oder eine andere Lösung gefunden worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend für die Prüfung und die Beantwortung Ihrer Frage, ob der Verein überhaupt noch Rechte an dem Hund hat, ist die Rechtsnatur des von Ihnen unterzeichneten Tierschutzvertrages, konkret, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen so genannten atypischen Verwahrvertrag handelt. Entscheidend dafür ist unter anderem, ob der Tierschutzverein sich das Eigentum, wie üblich, an dem Hund vertraglich vorbehalten hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Klauseln zur Rücknahme bzw. zur Weitervermittlung überhaupt wirksam sind. Um zu prüfen, ob Sie entweder die Einhaltung des Vertrages und die sofortige Rücknahme des Hundes durch den Verein durchsetzen müssen/können oder ob Sie den Hund selbst vermitteln dürfen, muss der gesamte Vertragstextes auf dessen (Un)wirksamkeit und vorhandenen Vertragsstrafen o.ä. geprüft werden. Hier kommt eine Unwirksamkeit in Betracht, da die Regelungen allein zu Ihren Lasten und nur zugunsten des Vereins formuliert zu sein scheinen. Wichtig ist auch Ihre bisherige Korrespondenz mit dem Verein einzusehen, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie alles vertraglich Erforderliche getan haben und aus den Antworten des Vereins eine endgültige Weigerung den Hund zurückzunehmen zu entnehmen ist. Hierfür kommt es jedoch auf den Wortlaut im Gesamtzusammenhang an. Sollte der Verein nicht zwischenzeitlich den Hund zurückgenommen haben oder eine andere Lösung gefunden worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.