zurück zur Übersicht Tierschutzvertrag 02.10.2022 von Virginia M. Hallo. Wir haben uns ein Hund aus Rumänien aus dem Tierschutz geholt. Nach der Bezahlung der Schutzgebür hab ich die Verträge bekommen und kurz danach kam der Hund nach Deutschland. Leider gab es viele private Gründe, den Hund nicht zu behalten und wir haben ihn zurück gegeben, er lebt momentan in einer Pflegestelle hier in Deutschland. Wir haben aber festgestellt das wir den Hund wieder haben wollen, da sich alles wieder gelegt hat. Um alles zu erklären würde das hier zu lang werden. Nach kurzen Austausch mit der Organisation und Tierschutz in Rumänien und Deutschland wollen sie uns den Hund nicht wieder geben bzw gehen auch nicht auf uns ein und wollen die Beweggründe auch nicht hören. Ich habe aber den abgabevertrag NICHT unterschrieben, bedeutet das alle rechte am Tier noch mir gehören oder nicht? Habe ich das Recht auf den Hund oder darf der Tierschutz Verein mir die Aushändigung verweigern obwohl ich nichts unterschrieben habe? Liebe Grüße Virginia Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob der erste Tierschutzvertrag, mit dem Sie den Hund übernommen haben, rechtlich ein Kaufvertrag oder nur ein atypischer Verwahrvertrag war und der Verein die ganz Zeit über Eigentümer des Hundes war, so könnten Sie jedenfalls durch die Rückgabe des Hundes Ihre Rechte an dem Hund verloren haben. Auch wenn Sie keinen Abgabevertrag anlässlich der Rückgabe unterschrieben haben, so könnte diese Rückgabe dennoch wirksam sein. Grund hierfür ist, dass Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden können um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn das Gesetz schreibt für einen Vertragstyp Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vor, was jedoch nur in wenigen Fällen vorgesehen ist, wie z.B. beim Kauf eines Hauses. Aus Ihrer Schilderung ist jedenfalls zu entnehmen, dass Sie den Verein gebeten haben sich von dem Vertrag lösen zu können und den Hund wieder zurückzugeben. Indem der Verein eingewilligt hat und die Rückgabe stattgefunden hat, könnten damit Ihre Rechte an dem Hund erledigt gewesen sein. Anders wäre es z.B., wenn Sie sich die Rücknahme bei Verbesserung Ihrer Lebensumstände vorbehalten hätten oder Sie eine Art „Vorkaufs-/ oder Vorvermittlungsrecht“ mit dem Verein vereinbart haben. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen und insbesondere der Korrespondenz mit dem Verein zur Rückgabe des Hundes an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um prüfen zu lassen, ob Sie ein Herausgabeanspruch gegen den Tierschutzverein haben und ob sich dieser erfolgreich durchsetzen lässt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob der erste Tierschutzvertrag, mit dem Sie den Hund übernommen haben, rechtlich ein Kaufvertrag oder nur ein atypischer Verwahrvertrag war und der Verein die ganz Zeit über Eigentümer des Hundes war, so könnten Sie jedenfalls durch die Rückgabe des Hundes Ihre Rechte an dem Hund verloren haben. Auch wenn Sie keinen Abgabevertrag anlässlich der Rückgabe unterschrieben haben, so könnte diese Rückgabe dennoch wirksam sein. Grund hierfür ist, dass Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden können um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn das Gesetz schreibt für einen Vertragstyp Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vor, was jedoch nur in wenigen Fällen vorgesehen ist, wie z.B. beim Kauf eines Hauses. Aus Ihrer Schilderung ist jedenfalls zu entnehmen, dass Sie den Verein gebeten haben sich von dem Vertrag lösen zu können und den Hund wieder zurückzugeben. Indem der Verein eingewilligt hat und die Rückgabe stattgefunden hat, könnten damit Ihre Rechte an dem Hund erledigt gewesen sein. Anders wäre es z.B., wenn Sie sich die Rücknahme bei Verbesserung Ihrer Lebensumstände vorbehalten hätten oder Sie eine Art „Vorkaufs-/ oder Vorvermittlungsrecht“ mit dem Verein vereinbart haben. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen und insbesondere der Korrespondenz mit dem Verein zur Rückgabe des Hundes an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um prüfen zu lassen, ob Sie ein Herausgabeanspruch gegen den Tierschutzverein haben und ob sich dieser erfolgreich durchsetzen lässt.