zurück zur Übersicht Fremder Hund zerkratzt mein Auto - Versicherung macht Ärger 11.05.2010 von Holger G. Hallo Frau Fries, folgender Sachverhalt: Während ich kurz bei Bekannten war, verblieb mein Hund im Auto (Kombi), das am Rande eines Feldweges abgetsellt war. Während meiner ca. 5-minütigen Abwesenheit passierte ein andere Hundebesitzer mit seiner Hündin diese Stelle. Die Hündin war unangeleint und sprang an meinem Auto hoch und zerkratzte dabei den Lack. Schadenshöhe lt. Gutachten 783.- Euro. Der Besitzer des verursachenden Hundes hat den Fall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, um den Schaden zu regulieren. Die Versicherung lastet mir nun 50% der Schadenshöhe als Teilschuld an, aufgrund der sog. "beiderseitigen Tiergefahr" und das, obwohl mein Hund im Auto, also einem so gesehen geschlossenem Raum verbracht war und sich (sogar nach Aussage des anderen Hundebesitzers) völlig ruhig verhalten hatte. Ist das rechtens, darf die Versicherung das und wie kann ich dagegen angehen? Einen entsprechenden Widerspruch habe ich bereits vorab an die Versicherung geschickt, die allerdings bei ihrer Rechtsauffassung bleibt. Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, daß das so vor Gericht Bestand hat, habe aber natürlich nicht den Tiefgang das abschließend zu beurteilen. Möglicherweise gibt es da entsprechende Urteile? Von so her bitte ich um Ihren Rat. Vielen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen Holger Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gängige Praxis der Versicherer 50 % des geltend gemachten Schadens zu regulieren und eine weitere Zahlung unter Verweis auf die eigene hälftige Tiergefahr abzulehnen. Dies ist zum Teil richtig, entscheidend ist jedoch, ob die Tiergefahr des eigenen Hundes im jeweiligen Einzelfall tatsächlich 50 % beträgt oder nicht doch so gering ist, dass sie vollständig zurücktritt bzw. weniger als 50% beträgt. In einem ähnlich gelagerten Fall, hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen im Jahre 2001 (Az.: 20 C 55/01) für Recht erkannt, dass in diesem Fall das bloße Zurücklassen des eigenen Hundes kein Mitverschulden an dem Außenschaden begründete und der Schaden daher komplett zu ersetzen sei. (Die Urteilsbegründung ist sehr lesenswert.)
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gängige Praxis der Versicherer 50 % des geltend gemachten Schadens zu regulieren und eine weitere Zahlung unter Verweis auf die eigene hälftige Tiergefahr abzulehnen. Dies ist zum Teil richtig, entscheidend ist jedoch, ob die Tiergefahr des eigenen Hundes im jeweiligen Einzelfall tatsächlich 50 % beträgt oder nicht doch so gering ist, dass sie vollständig zurücktritt bzw. weniger als 50% beträgt. In einem ähnlich gelagerten Fall, hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen im Jahre 2001 (Az.: 20 C 55/01) für Recht erkannt, dass in diesem Fall das bloße Zurücklassen des eigenen Hundes kein Mitverschulden an dem Außenschaden begründete und der Schaden daher komplett zu ersetzen sei. (Die Urteilsbegründung ist sehr lesenswert.)