zurück zur Übersicht Übernahmevertrag 08.10.2022 von Susan W. Hallo Frau Fries, Ende letzen Jahres ist der Besitzer eines Hundes gestorben. Leider liegt kein Testament vor und die Abwicklung des Erbes gestaltet sich schwierig. Ich habe den Hund seit Februar 2022 in Pflege und es gibt Interessenten, die ihn gerne übernehmen möchten. Der Sohn des verstorbenen Besitzers ist damit einverstanden und hat von den Miterben auch die Erlaubnis, über den weiteren Verbleib des Hundes zu entscheiden. Alles sehr schwammig, ist mir bewusst. Würden die neuen Halter für die Meldung beim Finanzamt bzgl. Hundesteuer oder z. B. Haftpflichtversicherung eine Besitzerklärung benötigt? Inwieweit wäre ansonsten ein Übernahme-, Kauf- oder Abgabevertrag relevant? Gibt es Vorlagen, die man verwenden könnte, wenn sich die Beteiligten einig hinsichtlich der Ausgangslage sind? Ich bedanke mich für Ihre Hilfe und unterstütze Tasso natürlich weiterhin sehr gerne...Ihr seid wunderbar! LG Susan W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut und wichtig, dass Sie diese Formalitäten vor einer Vermittlung des Hundes bedenken und klären möchten. Kurz zur rechtlichen Situation. Derzeit ist die Erbengemeinschaft Eigentümer des Hundes und kann daher nur gemeinschaftlich über den Hund entscheiden bzw. verfügen. Es sollte daher zur Klarheit und zur Beweisbarkeit ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Käufer gemacht werden. Ein allgemeingültiges Muster gibt es nicht, aufnehmen sollten Sie die wichtigen Bestandteile, wie die Angaben zu Verkäufer und Käufer, dem Kaufpreis und dessen Bezahlung (bar, in Raten, etc.), einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einen Gewährleistungsausschlusses, die Angaben zum Hund, zu möglichen Krankheiten etc. und welche Dokumente und/oder Zubehör mit dem Hund verkauft werden. Ob für die Anmeldung zur Hundesteuer Angaben zu dem Vorbesitzer gemacht werden müssen, hängt von der Hundesteuersatzung der Stadt ab, in dem der Käufer wohnt. Für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist dies meines Wissens nicht erforderlich.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut und wichtig, dass Sie diese Formalitäten vor einer Vermittlung des Hundes bedenken und klären möchten. Kurz zur rechtlichen Situation. Derzeit ist die Erbengemeinschaft Eigentümer des Hundes und kann daher nur gemeinschaftlich über den Hund entscheiden bzw. verfügen. Es sollte daher zur Klarheit und zur Beweisbarkeit ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Käufer gemacht werden. Ein allgemeingültiges Muster gibt es nicht, aufnehmen sollten Sie die wichtigen Bestandteile, wie die Angaben zu Verkäufer und Käufer, dem Kaufpreis und dessen Bezahlung (bar, in Raten, etc.), einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einen Gewährleistungsausschlusses, die Angaben zum Hund, zu möglichen Krankheiten etc. und welche Dokumente und/oder Zubehör mit dem Hund verkauft werden. Ob für die Anmeldung zur Hundesteuer Angaben zu dem Vorbesitzer gemacht werden müssen, hängt von der Hundesteuersatzung der Stadt ab, in dem der Käufer wohnt. Für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist dies meines Wissens nicht erforderlich.