zurück zur Übersicht Hund ausgeliehen, Nun gibt die "Freundin" ihn nicht zurück 12.10.2022 von Binaca L. Hallo ich benötige einen Rat. Ich habe meiner damaligen Freundin Frau M. im besten Gewissen meine Hündin Nele für ihre Genesung geliehen. Da sie nun schon fast zwei Jahre bei ihr ist möchte ich sie wieder zurück. Der Zustand meiner Freundin wird immer schlechter und sie hat zugegeben, dass ihr das alles zu viel ist und sie mit der Gesamtsituation überfordert ist. Zu der Überforderung hat sich zugetragen das Nele auch noch krank geworden. Es hat sich eine Geschwulst an ihren Schwanz Unterseite gebildet. Auf meine Aufforderung dass Frau M.den Hund bei einen Tierarzt vorstellen soll, hat sie sich lediglich eine Zugsalbe von ihrer Mutter besorgt ( laut ihrer Aussage man muss nicht mir jeder Lamalie zum Tierarzt ) Die Geschwulst muss schon mindestens zwei Monate alt gewesen sein (Größe einer Haselnuss) als sie mir von den Vorfall erzählt hat und nach noch maligner Aufforderung habe ich eine Termin bei meiner Tierärztin gemacht. Da ich erkranke ist Frau M. am Dienstag 4.10.2022 dort hingefahren ( in meinen Auftrag ). Heute wollte ich meinen Hund abholen um eine tierärztliche Versorgung sicher zu stellen, da Frau M. scheinbar nicht in der Lage ist für das Tier zu sorgen was die Vorraussetzung für die Leihgabe ist. Nun habe ich heute erfahren dass sie sich die Unterlagen zu den Hund bemächtigt hat, da sie im Besitz eines Ersatzschlüssels zu unserer Wohnung war. Auch eine Ummeldung bei Tasso ohne jeglicher rechtlicher Grundlage hat Frau M. einfach vorgenommen. Frau M. wurde der Hund geliehen, nicht verkauft und schon garnicht geschenkt. Die Undankbarkeit von Frau M. ist nicht in Worte zu fassen. Was kann ich nun tun. Ich bitte eine Auskunft auf welche Grundlage Frau M meinen Hund bei Ihren Unternehmen ummelden ohne das eine Bestätigung meinerseits getätigt wurde. Ich widerspruch auf ihre Email eingelgt Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Da Sie die Hündin wieder zurückhaben möchten, ist ein Herausgabeanspruch zu prüfen. Dieser hängt davon ab, ob Sie die Vereinbarung, dass Sie Ihrer Freundin die Hündin nur zur Pflege und nur so lange, wie diese in der Lage ist sich um die Hündin kümmern kann, beweisen können. Rechtlich gesprochen, geht es um die Frage ob Sie nach wie vor Eigentümerin der Hündin sind und dies beweisen können. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies allerdings nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, SMS, WhatsApp etc.) möglich. Gerade zwischen Freunden, Familien und Bekannten werden leider meist nur mündliche ungenaue Absprachen getroffen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Für den Pflegevertrag und Ihr Eigentum spricht aber die Tatsache, dass Sie die ganze Zeit über im Besitz der Unterlagen der Hündin waren und Ihre Freundin sich diese offensichtlich rechtswidrig angeeignet hat. Hier wäre auch zu prüfen, ob es sich dabei um Straftat handelt und eine Strafanzeige sowie ein Strafantrag möglich und sinnvoll wäre. Zu TASSO internen Abläufen und Auskünfte hierüber wenden sich bitte an direkt TASSO. Es ist jedenfalls gut, dass Sie Widerspruch eingelegt haben. Fordern Sie Ihre Freundin zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen Ihre Hündin sowie alle mitgenommenen Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, zurückzugeben. Sollte Sie sich weigern wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die Erfolgsaussichten sowie das Kostenriskio einer Herausgabeklage bewerten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Da Sie die Hündin wieder zurückhaben möchten, ist ein Herausgabeanspruch zu prüfen. Dieser hängt davon ab, ob Sie die Vereinbarung, dass Sie Ihrer Freundin die Hündin nur zur Pflege und nur so lange, wie diese in der Lage ist sich um die Hündin kümmern kann, beweisen können. Rechtlich gesprochen, geht es um die Frage ob Sie nach wie vor Eigentümerin der Hündin sind und dies beweisen können. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies allerdings nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, SMS, WhatsApp etc.) möglich. Gerade zwischen Freunden, Familien und Bekannten werden leider meist nur mündliche ungenaue Absprachen getroffen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Für den Pflegevertrag und Ihr Eigentum spricht aber die Tatsache, dass Sie die ganze Zeit über im Besitz der Unterlagen der Hündin waren und Ihre Freundin sich diese offensichtlich rechtswidrig angeeignet hat. Hier wäre auch zu prüfen, ob es sich dabei um Straftat handelt und eine Strafanzeige sowie ein Strafantrag möglich und sinnvoll wäre. Zu TASSO internen Abläufen und Auskünfte hierüber wenden sich bitte an direkt TASSO. Es ist jedenfalls gut, dass Sie Widerspruch eingelegt haben. Fordern Sie Ihre Freundin zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen Ihre Hündin sowie alle mitgenommenen Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, zurückzugeben. Sollte Sie sich weigern wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die Erfolgsaussichten sowie das Kostenriskio einer Herausgabeklage bewerten zu lassen.