zurück zur Übersicht Welpen zurückholen 17.10.2022 von Monika D. Sehr geehrte Frau Anwältin, ich hätte ein dringendes Anliegen. Ich habe im August 2022 einen 4 Monate alten Welpen aus Bosnien mit nach Deutschland genommen. Meine Familie und ich haben uns sehr auf Bella gefreut. Wir sind jede 2 Wochen nach Bosnien gefahren um sie zu sehen. Leider waren wir nicht genug auf sie vorbereitet, da ich sie jeden Tag zur Arbeit mitnehmen musste. Das hat leider nicht so funktioniert, wie ich gedacht habe. Und zu Hause war auch keiner zum aufpassen da. Wir haben beim Tierschutz über eine Bekannte eine Mitarbeiterin kontaktiert und sie hat sie dann abgeholt. Sie hat auf unsere Originalunterlagen geschrieben, dass wir ihr Bella übergeben haben, mit Datum. Ich wollte nur wissen, ob ich Bella, die ich nicht verkauft habe, keinen Vertrag unterschrieben habe und die zu einer anderen Familie gekommen ist, zurück holen kann? Da wir sie sehr sehr vermissen. Sie hat uns auch versprochen, dass wir Bella bei der neuen Familie besuchen dürfen und das wir erfahren werden, bei welcher Familie sie untergebracht ist. Bis jetzt durften wir Sie weder besuchen noch wissen wir, ob es ihr überhaupt gut geht. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten, was jedoch nicht so einfach ist. Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt. Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht ein wirksames Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht Vertrag vereinbart wurde. In Ihrem geschilderten Fall hat zwar es keinen Kaufvertrag gegeben, aber die von Ihnen initiierte Übergabe der Hündin zusammen mit den Originalunterlagen und dem schriftlichen Vermerk der Übernahme und des Datums. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn im Gesetz ist eine Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks. Zu prüfen ist daher, was dieser Vorgang aus rechtlicher Sicht darstellt. Hinzu kommt das Problem, dass die Hündin sich nicht mehr beim Tierschutz befindet, sondern bereits an Dritte weitervermittelt wurde und der Tierschutzverein Ihnen die Hündin faktisch gar nicht zurückgeben kann. Da Sie mit den Haltern/Eigentümern keinen Vertrag geschlossen haben oder in einer sonstigen Verbindung stehen, ergibt sich aus Ihrer Schilderung kein Anspruch auf Herausgabe. Zu prüfen ist daher ob sich aus der gebrochenen Zusage, dass Sie Auskunft über die neuen Halter bekommen und Ihnen ein Besuchsrecht versprochen wurde, Ansprüche gegen den Tierschutzverein ergeben. Problematisch ist jedoch an mündlichen Vereinbarungen, dass sie in der Regel nur schwer bis gar nicht zu beweisen sind. Wenn der Tierschutzverein sich weigert, müssten Sie unter Umständen auch Auskunft klagen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihre möglichen Ansprüche und deren realistischen Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten, was jedoch nicht so einfach ist. Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt. Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht ein wirksames Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht Vertrag vereinbart wurde. In Ihrem geschilderten Fall hat zwar es keinen Kaufvertrag gegeben, aber die von Ihnen initiierte Übergabe der Hündin zusammen mit den Originalunterlagen und dem schriftlichen Vermerk der Übernahme und des Datums. Grundsätzlich können alle Verträge mündlich und sogar konkludent abgeschlossen werden um wirksam zu sein (so z.B. der Einkauf beim Bäcker, Supermarkt, Kiosk usw.), es sei denn im Gesetz ist eine Schriftform oder sogar eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, wie z.B. beim Kauf eines Grundstücks. Zu prüfen ist daher, was dieser Vorgang aus rechtlicher Sicht darstellt. Hinzu kommt das Problem, dass die Hündin sich nicht mehr beim Tierschutz befindet, sondern bereits an Dritte weitervermittelt wurde und der Tierschutzverein Ihnen die Hündin faktisch gar nicht zurückgeben kann. Da Sie mit den Haltern/Eigentümern keinen Vertrag geschlossen haben oder in einer sonstigen Verbindung stehen, ergibt sich aus Ihrer Schilderung kein Anspruch auf Herausgabe. Zu prüfen ist daher ob sich aus der gebrochenen Zusage, dass Sie Auskunft über die neuen Halter bekommen und Ihnen ein Besuchsrecht versprochen wurde, Ansprüche gegen den Tierschutzverein ergeben. Problematisch ist jedoch an mündlichen Vereinbarungen, dass sie in der Regel nur schwer bis gar nicht zu beweisen sind. Wenn der Tierschutzverein sich weigert, müssten Sie unter Umständen auch Auskunft klagen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihre möglichen Ansprüche und deren realistischen Erfolgsaussichten prüfen zu lassen.