zurück zur Übersicht Rücknahme eines bereits vermittelten Welpen 19.10.2022 von Katja S. Guten Tag Frau Fries, unsere Hündin hatte Welpen und alle wurden verkauft. Eine der neuen Besitzerinnen möchte ihn nun ( nach 2 Wochen) kommenden Samstag zurückgeben, da die Betreuung des Hundes bei ihr nun doch nicht ausreichend gewährleistet ist und sie ihm nicht gerecht wird. Wir haben 1200 € ( davon waren 200 € Anzahlung ohne Rückerstattung im Vorfeld fällig ) bekommen. Theoretisch wäre heute die nächste Impfung fällig, aber die neue Besitzerin lässt sie nun auch nicht mehr machen, so dass wir es übernehmen müssen. Wir haben schon alle Hebel in Bewegung gesetzt und versucht eine neue Familie im Vorfeld für ihn zu finden, bisher erfolglos. Es scheint sich schwierig zu gestalten, so dass er so lange bei uns bleiben wird, bis wir hoffentlich eine neue Familie für ihn finden werden. D.h. wir werden ihn ja wohl auch zwischenzeitlich versichern und steuerlich anmelden müssen. Unsere Frage ist nun: müssen wir nun den Kaufpreis komplett ( abzüglich 200€ Anzahlung) zurückerstatten ? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich auch nach dem Verkauf noch für den Welpen verantwortlich fühlen und ein neues gutes Zuhause für ihn suchen. Um Ihre Frage jedoch beantworten zu können, muss sowohl der Kaufvertrag als auch die Korrespondenz mit der Käuferin eingesehen werden. Anhand des Vertragstextes muss geprüft werden, was rechtlich vereinbart wurde und ob die Klausel wirksam ist. Ist in dem Kaufvertrag z.B. sowohl für Sie als auch für die Käuferin ein Rücktrittsrecht enthalten, das die Käuferin hier ausübt, oder haben Sie sich als Verkäuferin ein Vorkaufs-oder ein Rückkaufrecht vorbehalten, oder haben Sie der Käuferin wie oft in Hundekaufverträgen zu finden vertraglich verboten, den Hund an Dritte weiterzuverkaufen und sie verpflichtet, dass der Hund an nur an Sie zurückgegeben oder nur mit Ihrer Einwilligung weitervermittelt werden darf? Diese Unterscheidungen sind wichtig, da diese verschiedenen Rechtsfolgen auslösen und davon auch die Frage ob und in welcher Höhe Sie der Käuferin etwas zahlen müssen, abhängt. Auch zu prüfen ist auch, ob die Klausel, die das Einbehalten der 200,00 € bei einem Rücktritt der Käuferin wirksam ist. Sehr vereinfacht gesagt, werde Sie im Ergebnis aber nicht den Welpen UND die 1.200,00 € haben und die Käuferin nichts. Finden Sie mit der Käuferin eine gütliche Lösung um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden und halten das Ergebnis zur Klarheit und auch zu Beweiszwecken schriftlich fest. Für den Fall, dass Sie regelmäßig züchten, sollten Ihren Kaufvertrag von einem Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht prüfen und wenn notwendig überarbeiten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich auch nach dem Verkauf noch für den Welpen verantwortlich fühlen und ein neues gutes Zuhause für ihn suchen. Um Ihre Frage jedoch beantworten zu können, muss sowohl der Kaufvertrag als auch die Korrespondenz mit der Käuferin eingesehen werden. Anhand des Vertragstextes muss geprüft werden, was rechtlich vereinbart wurde und ob die Klausel wirksam ist. Ist in dem Kaufvertrag z.B. sowohl für Sie als auch für die Käuferin ein Rücktrittsrecht enthalten, das die Käuferin hier ausübt, oder haben Sie sich als Verkäuferin ein Vorkaufs-oder ein Rückkaufrecht vorbehalten, oder haben Sie der Käuferin wie oft in Hundekaufverträgen zu finden vertraglich verboten, den Hund an Dritte weiterzuverkaufen und sie verpflichtet, dass der Hund an nur an Sie zurückgegeben oder nur mit Ihrer Einwilligung weitervermittelt werden darf? Diese Unterscheidungen sind wichtig, da diese verschiedenen Rechtsfolgen auslösen und davon auch die Frage ob und in welcher Höhe Sie der Käuferin etwas zahlen müssen, abhängt. Auch zu prüfen ist auch, ob die Klausel, die das Einbehalten der 200,00 € bei einem Rücktritt der Käuferin wirksam ist. Sehr vereinfacht gesagt, werde Sie im Ergebnis aber nicht den Welpen UND die 1.200,00 € haben und die Käuferin nichts. Finden Sie mit der Käuferin eine gütliche Lösung um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden und halten das Ergebnis zur Klarheit und auch zu Beweiszwecken schriftlich fest. Für den Fall, dass Sie regelmäßig züchten, sollten Ihren Kaufvertrag von einem Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht prüfen und wenn notwendig überarbeiten lassen.