zurück zur Übersicht Rücktritt Schutzvertrag Hund 19.10.2022 von Daniela W. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben seit dem 24. September einen Strassenhund aus einer Tierschutzorganisation bei uns. Es ist ein 1 1/2 jähriger Rüde. Bereits am 13. Oktober habe ich Kontakt mit der Vermittlerin aufgenommen, dass wir den Hund aus genannten Gründen nicht bei uns behalten können und haben sie um eine Weitervermittlung gebeten. Uns wurde gesagt, dass wir Flyer an Futterstellen und an Plätzen aushängen sollen, was wir gemacht haben. Die TSO hat Inserate auf den bekannten sozialen Medien geschaltet. Bisher aber ohne Erfolg. Die TSO bittet um Zeit. Bei meiner Recherche auf Ebay Kleinanzeigen habe ich gesehen, dass diese TSO 125 zu vermittelnde Hunde hat, teils von Mai und wahrscheinlich noch früher noch immer auf der Suche. Ich habe Sorge, dass die TSO uns hinhält und wir Woche für Woche keine Abgabeoption genannt bekommen. Auf meine Frage der Rücknahme wird bisher nicht eingegangen. Im Vertrag steht folgendes: Ist für den Fall, dass der Übernehmer das Tier nicht mehr halten kann oder will, keine geeignete Pflegestelle verfügbar, sollte das Tier so lange im Haushalt des Übernehmers verbleiben bis entweder eine Pflegestelle frei, bzw. das Tier erneut vermittelt ist. In dem Fall, in dem das Tier den Haushalt unverzüglich verlassen muss, verpflichtet sich der Übernehmer für etwaige Unterbringungskosten in Pensionen oder Tierheimen aufzukommen maximal bis zu einem Monat, bis ein adäquater Platz gefunden wird. Das Tier bleibt auch bis zur erfolgreichen Neuvermittlung in der Haftung des Übernehmers. Die Entscheidung an wen das Tier bei Rückgabe endgültig vermittelt wird, obliegt allein dem Übergeber. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Schutzgebühr, gleich aus welchem Grund das Tier zurückgegeben wird. Welche Rechte haben wir hier noch. Wir haben uns extra eine große Organisation gewendet, weil wir dachten, hier würden wir gut beraten werden. Aber momentan habe ich Sorge, dass wir von der TSO kein Angebot/ keine Unterstützung hierzu weiter bekommen. Eine Weitervermittlung uns als Privatperson wurde uns untersagt. Viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst grundsätzliches zu geschlossenen Verträgen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Tierschutzorga frei, ob sie mit Ihnen einen Tierschutzvertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Tierschutzvertrag mit dieser Klausel abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn die Tierschutzorga nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dann gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich als neue Hundehalterin grundsätzlich an den mit der Orga geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst wenn man sie unterschrieben hat. In Ihrem Fall halte ich halte genau, aufgrund der von Ihnen geschilderten negativen Konsequenzen und (zeitlichen) Unwägbarkeiten diese Klausel für unwirksam, da sie allein zu Ihren Lasten und nur zugunsten der Orga formuliert ist, die sich wahrscheinlich auch noch das Eigentum an dem Hund vorbehalten hat? Um zu prüfen, ob Sie entweder die Einhaltung des Vertrages und die sofortige Rücknahme des Hundes durch die Orga durchsetzen müssen/können oder ob Sie den Hund selbst vermitteln dürfen, muss der gesamte Vertragstextes auf dessen (Un)wirksamkeit und vorhandene Vertragsstrafen o.ä. geprüft werden. Wichtig ist auch Ihrer bisherigen Korrespondenz mit der Orga einzusehen, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie alles vertraglich Erforderliche getan haben und aus deren Antworten schon eine endgültige Weigerung den Hund zurückzunehmen zu entnehmen ist. Hierfür kommt es jedoch auf den Wortlaut im Gesamtzusammenhang an. Sollte die Orga nicht zwischenzeitlich den Hund zurückgenommen haben oder eine andere Lösung gefunden worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst grundsätzliches zu geschlossenen Verträgen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl der Tierschutzorga frei, ob sie mit Ihnen einen Tierschutzvertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Tierschutzvertrag mit dieser Klausel abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn die Tierschutzorga nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dann gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich als neue Hundehalterin grundsätzlich an den mit der Orga geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst wenn man sie unterschrieben hat. In Ihrem Fall halte ich halte genau, aufgrund der von Ihnen geschilderten negativen Konsequenzen und (zeitlichen) Unwägbarkeiten diese Klausel für unwirksam, da sie allein zu Ihren Lasten und nur zugunsten der Orga formuliert ist, die sich wahrscheinlich auch noch das Eigentum an dem Hund vorbehalten hat? Um zu prüfen, ob Sie entweder die Einhaltung des Vertrages und die sofortige Rücknahme des Hundes durch die Orga durchsetzen müssen/können oder ob Sie den Hund selbst vermitteln dürfen, muss der gesamte Vertragstextes auf dessen (Un)wirksamkeit und vorhandene Vertragsstrafen o.ä. geprüft werden. Wichtig ist auch Ihrer bisherigen Korrespondenz mit der Orga einzusehen, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie alles vertraglich Erforderliche getan haben und aus deren Antworten schon eine endgültige Weigerung den Hund zurückzunehmen zu entnehmen ist. Hierfür kommt es jedoch auf den Wortlaut im Gesamtzusammenhang an. Sollte die Orga nicht zwischenzeitlich den Hund zurückgenommen haben oder eine andere Lösung gefunden worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.