zurück zur Übersicht Tierschutzhund - Kosten für Unterbringung 19.10.2022 von Kim B. Guten Tag, leider muss ich meinen Hund zurückgeben. Ich bin auf den Verein zugegangen der nun auch einen Platz in einer Pension vorgeschlagen hat. Ich wurde darauf verwiesen das es keine freien Pflegestellen gibt, aber die Pension. In meinem Schutzvertrag ist geregelt, dass ich in diesem Fall für die Kosten aufkommen muss. Mir wurde dies nun auch bestätigt, ich soll alleinig für die Kosten aufkommen, bis der Hund vermittelt ist. Ist das richtig? Ich soll das Geld auch an den Verein überweisen, der es entsprechend weiterleitet. Gebe damit aber ja den Hund auch eigentlich zurück und bin aus der Verantwortung. Ich frage mich ib dieses vorgehen rechtens ist und vorallem mit welchem zeithorizont. Da der Hund verhaltensauffällig ist und sie in nur verwahren und auch nicht weiter ausbilden kann die vermittlung lange dauern. Ich danke Ihnen für ihren ratschlag. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst grundsätzliches zu geschlossenen Verträgen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Tierschutzvertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Tierschutzvertrag mit dieser Klausel abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dann gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich als neue Hundehalterin grundsätzlich an den mit dem Tierheim geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst wenn man sie unterschrieben hat. In Ihrem Fall halte ich halte genau aufgrund der von Ihnen geschilderten negativen Konsequenzen und der zeitlichen und finanziellen Unwägbarkeiten diese Klausel für unwirksam, da sie allein zu Ihren Lasten und nur zugunsten des Vereins formuliert ist, der sich wahrscheinlich auch noch das Eigentum an dem Hund vorbehalten hat? Auch der Ablauf, dass Sie die Pensionsgebühren an den Tierschutzverein zahlen sollen und auch alle sonstigen Kosten bis zur Vermittlung, obwohl Sie den Hund zurückgegeben haben, erscheint höchst problematisch. Um zu prüfen, ob Sie entweder die Einhaltung des Vertrages und die sofortige Rücknahme des Hundes durch den Verein durchsetzen müssen/können oder ob Sie den Hund selbst vermitteln dürfen, muss der gesamte Vertragstextes auf dessen (Un)wirksamkeit und vorhandenen Vertragsstrafen o.ä. geprüft werden. Wichtig ist auch Ihrer bisherigen Korrespondenz mit dem Verein einzusehen, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie alles vertraglich Erforderliche getan haben und aus den Antworten des Vereins eine endgültige Weigerung den Hund zurückzunehmen zu entnehmen ist. Hierfür kommt es jedoch auf den Wortlaut im Gesamtzusammenhang an. Sollte der Verein nicht zwischenzeitlich den Hund zurückgenommen haben oder eine andere Lösung gefunden worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst grundsätzliches zu geschlossenen Verträgen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Tierschutzvertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Tierschutzvertrag mit dieser Klausel abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dann gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich als neue Hundehalterin grundsätzlich an den mit dem Tierheim geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst wenn man sie unterschrieben hat. In Ihrem Fall halte ich halte genau aufgrund der von Ihnen geschilderten negativen Konsequenzen und der zeitlichen und finanziellen Unwägbarkeiten diese Klausel für unwirksam, da sie allein zu Ihren Lasten und nur zugunsten des Vereins formuliert ist, der sich wahrscheinlich auch noch das Eigentum an dem Hund vorbehalten hat? Auch der Ablauf, dass Sie die Pensionsgebühren an den Tierschutzverein zahlen sollen und auch alle sonstigen Kosten bis zur Vermittlung, obwohl Sie den Hund zurückgegeben haben, erscheint höchst problematisch. Um zu prüfen, ob Sie entweder die Einhaltung des Vertrages und die sofortige Rücknahme des Hundes durch den Verein durchsetzen müssen/können oder ob Sie den Hund selbst vermitteln dürfen, muss der gesamte Vertragstextes auf dessen (Un)wirksamkeit und vorhandenen Vertragsstrafen o.ä. geprüft werden. Wichtig ist auch Ihrer bisherigen Korrespondenz mit dem Verein einzusehen, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie alles vertraglich Erforderliche getan haben und aus den Antworten des Vereins eine endgültige Weigerung den Hund zurückzunehmen zu entnehmen ist. Hierfür kommt es jedoch auf den Wortlaut im Gesamtzusammenhang an. Sollte der Verein nicht zwischenzeitlich den Hund zurückgenommen haben oder eine andere Lösung gefunden worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.