zurück zur Übersicht Reinrassiger Hund laut Kaufvertrag 23.10.2022 von Lore K. Guten Abend , Wir haben folgendes Problem. Wir haben eine reinrassige amerikanische Bulldogge gekauft laut Kaufvertrag. Sie ist jetzt 2 Jahre und hat aber immer noch nicht die Mindesthöhe für eine amerikanische Bulldoge erreicht. Darauf hin haben wir einen Gentest veranlasst, der beweist dass es eine Mischung aus Amerikanischem Bulldogge, englischer Bulldogge und American staffordshire Terrier ist . Problem dabei wir wollten nie einen Listen Hund wegen den ganzen Auflagen. Was können wir tun ? Besten Dank im Vorraus für eine Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Durch den Umstand, dass es sich nachweislich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handelt, der in Baden-Württemberg laut § 1 Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde als „besonders gefährlich und aggressiv“ und als so genannter „Kampfhund“ gilt, ist dessen Haltung nun mit den von Ihnen eben nicht gewünschten Auflagen verbunden. Allerdings sieht diese Verordnung auch vor, dass diese „Gefährlichkeitsvermutung“ nur so lange gilt, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dies ist nicht in allen Bundesländern möglich. Hier ist die Frage, ob Sie den Hund an die Verkäuferin zurückgeben oder ihn behalten und nur finanzielle Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend machen wollen. Für beide Varianten muss der Kaufvertrag und die übrigen Unterlagen zu dem Hund eingesehen werden und es müssen die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. ob Sie den Hund bei einem Züchter mit Papieren etc. gekauft haben oder ob es sich um einen Privatverkauf handelte, etc. Da Sie schreiben, dass der Hund nun zwei Jahre alt ist, ist das Datum der Übergabe entscheidend, da mögliche Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwei Jahre nach dem Übergabetag verjähren. Nach Ablauf wäre noch zu prüfen, ob eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung möglich wäre. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf unverzüglich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Durch den Umstand, dass es sich nachweislich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handelt, der in Baden-Württemberg laut § 1 Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde als „besonders gefährlich und aggressiv“ und als so genannter „Kampfhund“ gilt, ist dessen Haltung nun mit den von Ihnen eben nicht gewünschten Auflagen verbunden. Allerdings sieht diese Verordnung auch vor, dass diese „Gefährlichkeitsvermutung“ nur so lange gilt, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dies ist nicht in allen Bundesländern möglich. Hier ist die Frage, ob Sie den Hund an die Verkäuferin zurückgeben oder ihn behalten und nur finanzielle Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend machen wollen. Für beide Varianten muss der Kaufvertrag und die übrigen Unterlagen zu dem Hund eingesehen werden und es müssen die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. ob Sie den Hund bei einem Züchter mit Papieren etc. gekauft haben oder ob es sich um einen Privatverkauf handelte, etc. Da Sie schreiben, dass der Hund nun zwei Jahre alt ist, ist das Datum der Übergabe entscheidend, da mögliche Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwei Jahre nach dem Übergabetag verjähren. Nach Ablauf wäre noch zu prüfen, ob eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung möglich wäre. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf unverzüglich mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.