zurück zur Übersicht Besitzrecht 28.10.2022 von Svenja R. Guten Abend, ich habe eine Frage zur folgenden Situation: Meine Schwester legte sich einen Hund zu. Anfang diesen Jahres ging es ihr gesundheitlich nicht so gut, worauf sie sixh in psychatrische Behandlung inkl. Klinikaufenthalt begab. Für diese Zeit (4 bis6 Wochen) sollte er bei mir Leben. Die Kosten wurden mir überlassen (Tierarzt, Hundeschule, Ausrüstung alles zahlte ich) Dieser Zeitraum verlängert sich bis zu 5 Monaten in denen ich mich um den Hund kümmerte. Nach einiger Zeit bot ich ihr an den Hund zu übernehmen damit sie sich gesundheitlich vollständig genesen kann. Damit war sie ei verstanden und wir hielten eine Übergabe (ohne zeitliche begrenzung o.ä. fest) schriftlich fest. Per Whatsapp bekam ich einige Zeit später die Nachricht "Behalt ihn doch". Nun ist es aber so, dass sie immer wieder sagt den Hund im neuen Jahr wieder haben zu wolle . Ist das möglich? Es handelt sich hierbei um einen Kampfhund (Kat. 2) der einen Wesenstest benötigt. Sonlange Sie den Hund hatte, wurde er von ihrer seite aus nicht angemeldet und aus finanziellen Gründen nicht mit qualitativen Futter etc versorgt. Kann Sie mir den Hund noch wegnehmen - Mittlerweile lebt er 7 Monate bei mir und damit eigentlich auch länger als sie ihn überhaupt hatte. Zumal wir gerade extra für den Hund umgezogen sind. Danke für ihre Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da insbesondere zwischen Familienangehörigen oder Freunden in der Praxis nur selten klare Absprachen herrschen und noch seltener schriftliche Vereinbarungen über den Pflegehund oder die Pflegekatze gemacht werden und sich hieraus regelmäßig Streitigkeiten ergeben, sind Sie mit der schriftlichen Vereinbarung schon mal in der besseren Position. Rechtlich ist hier folgendes passiert: Ursprünglich war Ihre Schwester Eigentümerin des Hundes. Anfang des Jahres haben Sie den Hund in Pflege genommen, was einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB darstellt. Ihre Schwester ist Eigentümerin geblieben und Sie sind Besitzerin des Hundes geworden. Indem Sie sich dann später mit ihr geeinigt haben, dass Sie den Hund „übernehmen“ und Ihre Schwester per WhatsApp Ihnen geschrieben hat, dass Sie den Hund behalten sollen, könnte die Eigentumsübertragung an Sie (die Übereignung) gemäß § 929 Satz 2 BGB stattgefunden haben, so dass Sie nicht mehr nur Besitzerin, sondern auch Eigentümerin des Hundes geworden sind. Zusätzlich gilt zu Ihren Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Wenn also Ihre Schwester nächstes Jahr den Hund tatsächlich zurückverlangen sollte, können Sie ihr diese Argumente entgegenhalten. Zur Not müsste sie Sie auf Herausgabe verklagen, allerdings müsste sie dann auch beweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin ist und Ihre Argumente entkräften. Sichern Sie daher die schriftliche Vereinbarung sowie die WhatsApp als Beweismittel. Sammeln Sie auch die Belege dafür, dass Sie die Hundesteuer zahlen, die Haftpflichtversicherung, Tierarztkosten etc.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da insbesondere zwischen Familienangehörigen oder Freunden in der Praxis nur selten klare Absprachen herrschen und noch seltener schriftliche Vereinbarungen über den Pflegehund oder die Pflegekatze gemacht werden und sich hieraus regelmäßig Streitigkeiten ergeben, sind Sie mit der schriftlichen Vereinbarung schon mal in der besseren Position. Rechtlich ist hier folgendes passiert: Ursprünglich war Ihre Schwester Eigentümerin des Hundes. Anfang des Jahres haben Sie den Hund in Pflege genommen, was einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB darstellt. Ihre Schwester ist Eigentümerin geblieben und Sie sind Besitzerin des Hundes geworden. Indem Sie sich dann später mit ihr geeinigt haben, dass Sie den Hund „übernehmen“ und Ihre Schwester per WhatsApp Ihnen geschrieben hat, dass Sie den Hund behalten sollen, könnte die Eigentumsübertragung an Sie (die Übereignung) gemäß § 929 Satz 2 BGB stattgefunden haben, so dass Sie nicht mehr nur Besitzerin, sondern auch Eigentümerin des Hundes geworden sind. Zusätzlich gilt zu Ihren Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Wenn also Ihre Schwester nächstes Jahr den Hund tatsächlich zurückverlangen sollte, können Sie ihr diese Argumente entgegenhalten. Zur Not müsste sie Sie auf Herausgabe verklagen, allerdings müsste sie dann auch beweisen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin ist und Ihre Argumente entkräften. Sichern Sie daher die schriftliche Vereinbarung sowie die WhatsApp als Beweismittel. Sammeln Sie auch die Belege dafür, dass Sie die Hundesteuer zahlen, die Haftpflichtversicherung, Tierarztkosten etc.