zurück zur Übersicht Hündin eines Nachbarn gedeckt 15.05.2010 von Janine A. Liebes Tasso-Team Unser Labrador/Ret. Rüde ist über den Zaun in den Garten des Nachbarn gesprungen und es ist möglich, dass unser Hund sie gedeckt hat. Unsere Nachbarn sind sich nicht sicher ob sie einen Abbruch machen oder die Welpen austragen lassen. Unsere Frage ist welche rechtlichen Konsequenzen Jonnys Spass nach sich ziehen kann und welche Kosten wir bei Abbruch und für die Welpen übernehmen müssen. Vielen Dank jetzt schon Gruss Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auf der strafrechtlichen Seite handelt es sich bei einem ungewollten Deckakt nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) um eine strafbare Sachbeschädigung an der Hündin. Als zivilrechtliche Folge tritt die Hundehalterhaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, da jeder Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Halter eines unkastrierten Rüden sollten darauf achten, dass das Risiko des ungewollten Deckaktes mitumfasst ist. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Halters der Hündin abgezogen werden, so z.B. wenn er die läufige Hündin ohne Leine spazieren führt oder auf seinem Grundstück nicht ausreichend gesichert verwahrt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auf der strafrechtlichen Seite handelt es sich bei einem ungewollten Deckakt nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) um eine strafbare Sachbeschädigung an der Hündin. Als zivilrechtliche Folge tritt die Hundehalterhaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, da jeder Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Halter eines unkastrierten Rüden sollten darauf achten, dass das Risiko des ungewollten Deckaktes mitumfasst ist. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Halters der Hündin abgezogen werden, so z.B. wenn er die läufige Hündin ohne Leine spazieren führt oder auf seinem Grundstück nicht ausreichend gesichert verwahrt.