zurück zur Übersicht Käufer lässt Zahlung aus. 06.12.2022 von Karl Z. Hallo, wir haben einen Hund verkauft da er sich nicht mit unseren 1. Hund versteht. Käufer gab 50% Anzahlung und der Rest ca. 1-2 Wochen später. Nachdem in der ersten Woche Laut dem Käufer immer alles gut war mit ihm kommt jetzt der Vorwurf, wir haben einen Kranken Hund verkauf. Er habe Stuhl im Blut, ist deswegen "Tot-Krank" und hat Würmer - 1 Tag vor Zahldatum. Als wir Ihn abgegeben haben, hatte er dies DEFINITIV nicht. wir einigten uns auf einen Erlass für eine Wurmkur. Die Restzahlung blieb noch aus und sollte Überwiesen werden. wieder 1 Tag vor erneutem Zahlungstermin hieß es, Sie verlangen Ihr Geld zurück da die Arzt kosten jegliche Normalen und dem Kaufpreis Übersteigen. Zur Züchterin sagten Sie, Sie haben kein Geld für Arztkosten (Warum kauft man dann einen Hund) und haben versucht uns bei der Züchterin schlecht dastehen zulassen. Jedes mal wenn die Zahlung kurz bevor steht gibt es andere Probleme. Uns wird mit der Polizei, einem Anwalt und Tierschutz gedroht, jedoch haben wir nicht mal eine Rechnung, ein Artest oder ein Befund begutachten dürfen und der Kontakt zu uns wurde Blockiert und Gesperrt, sodass wir keine Stellung nehmen können. Nun Überlegen wir einen Anwalt zu Kontaktieren ob Überhaupt ein Rechtlicher weg infrage kommt. Uns geht es dabei nicht nur um das Geld, sondern auch das solche Menschen einfach zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Ich hoffe auf Baldige Antwort und verbleibe bis dahin. vielen Dank vorab für Ihre Zeit. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie mit dem Käufer einen Kaufvertrag geschlossen haben (egal ob mündliche oder schriftlich) ihm den Hund übereignet haben, muss der Käufer seiner Pflicht nachkommen und den geschuldeten restlichen Kaufpreis bezahlen. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 433 Absatz 2 BGB. Sollte der Hund bei Übergabe tatsächlich krank oder mangelhaft gewesen sein, könnte der Käufer zwar z.B. den Kaufpreis mindern, aber dies muss er zunächst beweisen können, bisher handelt sich nur offensichtlich nur um Behauptungen. Drohungen mit Polizei, einem Anwalt oder „dem Tierschutz“ sind zwar üblich, in der Praxis jedoch nicht so häufig wie angedroht. Zu überlegen ist statt dessen viel mehr, dass Sie sich an die Polizei bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft wenden, sollte der Käufer nämlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrages gewußt haben, dass er kein Geld hat, könnte ein strafbarer Betrug bzw. eine arglistige Täuschung vorliegen. Um das sinnvolle weitere Vorgehen zu prüfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein, Einsicht in den Kaufvertrag und die Verkaufsanzeige (wenn vorhanden) und Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Käufer und Ihnen und der Züchterin genommen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie mit dem Käufer einen Kaufvertrag geschlossen haben (egal ob mündliche oder schriftlich) ihm den Hund übereignet haben, muss der Käufer seiner Pflicht nachkommen und den geschuldeten restlichen Kaufpreis bezahlen. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 433 Absatz 2 BGB. Sollte der Hund bei Übergabe tatsächlich krank oder mangelhaft gewesen sein, könnte der Käufer zwar z.B. den Kaufpreis mindern, aber dies muss er zunächst beweisen können, bisher handelt sich nur offensichtlich nur um Behauptungen. Drohungen mit Polizei, einem Anwalt oder „dem Tierschutz“ sind zwar üblich, in der Praxis jedoch nicht so häufig wie angedroht. Zu überlegen ist statt dessen viel mehr, dass Sie sich an die Polizei bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft wenden, sollte der Käufer nämlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrages gewußt haben, dass er kein Geld hat, könnte ein strafbarer Betrug bzw. eine arglistige Täuschung vorliegen. Um das sinnvolle weitere Vorgehen zu prüfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein, Einsicht in den Kaufvertrag und die Verkaufsanzeige (wenn vorhanden) und Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Käufer und Ihnen und der Züchterin genommen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.