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Vermieterin lässt meine Katzen in ihre Wohnung

von Angelika S.

Guten Tag, Meine ehemalige Vermieterin, die über mir wohnt , hat während meiner Abwesenheit (ich war mitten im Um- bzw. Auszug, aus der Wohnung und habe Tochter zum Bahnhof nach Karlsruhe gebracht)meine 2 Kater in ihre Wohnung gelassen, obwohl ich sie anwies, dass diese im Treppenhaus (Katzenklo, Futter und Wasser vorhanden) bleiben sollen und sie die beiden nicht reinlassen soll. Jetzt will sie mich für einen Schaden an einem, ich sag mal betagten, Alcantara Sofa-Sitzkissen zur Rechenschaft ziehen. Dieses hat bereits Flecken und wurde sogar schon mal gewendet. Ich habe ansatzweise meine Zweifel, ob die Kratzer, zwar in 4er Konstellation, kreuz und quer, aber in eine Richtung gezogen, (wenn man in eine Richtung über das Kissen streicht, verschwinden die) wirklich von den Tieren stammen oder sie einfach auf diese Art einen neuen Bezug bekommen will. Ich halte das Handeln von ihrer Seite als grob fahrlässig. Ich wollte ihr zwar entgegenkommen, ob sich das Material wieder aufrichten lässt, durch Feinwäsche und Trocknergang, sie pocht aber auf einen neuen, maßgeschneiderten Bezug vom Innenaustatter. Wie ist die rechtliche Lage?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst einmal gilt für Sie als Katzenhalterin, dass Sie gemäß § 833 BGB für alle Schäden aufkommen müssen, die Ihre Katze/n anrichten. Bestehen Zweifel hieran, muss der Geschädigte oder der angeblich Geschädigte nicht nur den behaupten Schaden beweisen können, sondern auch dass Ihre Katze/n die Verursacher sind.
 
Im Rahmen des Mitverschulden des Geschädigten kann dann in Ihrem Fall geprüft werden, ob und wie hoch die Mitschuld der Dame zu bewerten ist, indem sie sich über Ihr ausgesprochenes Verbot, die Katzen in die Wohnung zu lassen, bewusst hinweggesetzt hat. Um diesen Anteil der Mitschuld würde dann der zu ersetzende Schadensbetrag reduziert werden. Da Sie schreiben, dass es ein älterer Kissenbezug ist, dürfte auch nicht der Neupreis, sondern nur der aktuelle Wert angesetzt werden, juristisch gesprochen, gilt es einen „Abzug neu für alt“ vorzunehmen, da niemand durch ein schädigendes Ereignis auf Kosten des Schädigers besser als vorher gestellt werden soll.
 
Wenn Sie eine private Haftlichtpflichtversicherung haben, die auch Schäden durch Katzen umfasst, melden Sie dort umgehend den Schaden, schildern auch Ihre Bedenken und Zweifel und übergeben die weitere Bearbeitung. Dann müssen Sie sich nicht mehr selbst mit der Dame auseinandersetzen.
 

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