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Falschangabe Tiervermittlung

von Sonja S.

Guten Tag, Ich habe eine Hündin aus dem Tierschutz adoptiert, ich konnte sie zu meinem Glück bereits in der Pflegestelle kennen lernen. Dort stellte ich bereits fest dass massiv Zahnstein vorhanden ist und auch massiver Mundgeruch bestand. Dies wurde auch schon von der Pflegestelle an den Verein weitergegeben. Ich hatte daraufhin mit dem Verein besprochen das ich die Hündin übernehme, aber die Zähne auf Kosten des Vereins gemacht werden. Diese gingen von reinem Zahnstein aus. Nach dem ersten Besuch beim Tierarzt stellte sich heraus das die Behandlung der Zähne ca 600€ kosten wird da vermutlich auch Zähne entfernt werden müssen ( dies konnte unter dem vielen Zahnstein nicht richtig beurteilt werden) Das wollte der Verein bereits nicht bezahlen und schlug mir stattdessen vor das Tier ca 3h zu einem anderen Tierarzt zu fahren der die Reinigung für 80€ durchführen zu lassen. Das wollte ich der ängstlichen Hündin nicht antun ( auch weil sie bereits unterernährt war weil sie so schlecht gefressen hat und ich dir Behandlung nicht noch wochen heraus zögern wollte) Nun war endlich der Tag der Behandlung da - Ergebnis: 4 faule morsche, vereitherte Backenzähne die dringend entfernt werden mussten da dies ja auch den ganzen Körper belastet. Kosten 640€ Vom Tierschutz erhielt ich vor der OP 150€ für die Zahnreinigung. In meinem Vertrag steht das ich einen gesunden Hund bekomme und nun das. Der Tierarzt bei der ausreise hätte das doch sehen müssen Zurück geben möchte ich sie auf keinen Fall aber mir stellt die Frage ob ich den Verein nicht mehr dazu belangen kann?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen den Verein zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag eingesehen und insbesondere hinsichtlich des festgehaltenen Gesundheitszustandes und eines möglichen Haftungsausschlusses geprüft werden. Wichtig ist auch, ob es die Absprache mit dem Verein, dass sie Hündin unter der Bedingung übernehmen, „dass auf Kosten des Vereins die Zähne gemacht werden“ in schriftlicher oder elektronischer Form (WhatsApp etc.) gibt oder ob es notfalls einen Zeugen hierfür gibt, da diese Vereinbarung sehr wichtig ist. Aus Ihrer Schilderung ist sie jedoch nicht eindeutig und deren Inhalt und rechtliche Auswirkungen müssten genauer geprüft werden.
 
Gerade in Ihrem Fall kommt es bei der rechtlichen Prüfung u.a. auf die Frage an, ob Tierschutzverträge (und der darin in der Regel enthaltene Eigentumsvorbehalt des Vereins) und die Vermittlungsgebühren rechtlich einen Kaufvertrag und einen Eigentumsübergang darstellen oder ob es letztlich eine Art Verwahrungsvertrag ist und der Verein Eigentümer bleibt. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Prüfung Ihres möglichen Zahlungsanspruches und für die notwendigen rechtlichen Schritte.
 
In Ihrem Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen (abhängig vom konkreten Vertragsinhalt) nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss.
  
Hinzu kommt allerdings generell die Schwierigkeit bei Tieren aus dem Ausland, dass neuen Halter*innen eines Auslands-Tierschutzhundes bewusst sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) der Tierschützer im Ausland oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegestellen bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel in den Vermittlungsanzeigen und/oder in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben, enthalten daher ist zu prüfen, ob und wie dies in Ihrem Fall formuliert ist und ob bzw. wie es sich auswirkt, dass Sie vor Übernahme der Hündin bereits Kenntnis von dem schlechten Zustand der Zähne hatten.
 
Um zu prüfen, ob Sie über die gezahlten 150,00 € hinaus einen weiteren Zahlungsanspruch haben und ob dieser erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

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