zurück zur Übersicht Unterbringung Hund, dessen Besitzer schwer krank im Ausland gestrandet ist 07.01.2023 von Doris J. Hallo Frau Fries, der Vater einer Bekannten hat für die Dauer seines Auslandsurlaubs seinen Hund für 4 Wochen in einer Pension untergebracht. Nun ist er schwer im Ausland erkrankt, kann nicht nach Deutschland zurück und kann sich nicht weiter um die Unterbringung seines Hundes in Deutschland kümmern; die aktuelle Pension hat ab sofort keinen Platz mehr. Der Hund befindet sich jetzt übergangsweise in einem privaten Haushalt. Welche Möglichkeiten hat nun die Tochter (ohne Generalvollmacht), den Hund in einer anderen Pension unterzubringen? Pensions-Verträge erfordern die Unterschrift des Eigentümers. Nach welcher Wartezeit kann die Tochter den Hund in die Vermittlung geben, da die Gesundung des Besitzes tendenziell sehr langwierig sein wird? Welche Optionen gibt es? Danke für Ihre Auskunft! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da ein Eigentumsübergang auf Ihre Bekannte nur mit dem Willen des Vaters geschehen kann und dies nicht von der zeitlichen Dauer seines Aufenthaltes im Ausland abhängt, darf sie theoretisch ohne oder gegen den Willen des Vaters und Eigentümers des Hundes diesen gar nicht an Dritte vermitteln. Die Unterbringung in einer Hundepension ist nach meiner Erfahrung nicht von der Unterschrift des Eigentümers abhängig, zumal dies auch rechtlich nicht erforderlich. Ihre Bekannte könnte theoretisch den Hund in einer anderen Pension unterbringen, sie würde dann Vertragspartner der Hundepension und müsste auch für die Unterbringungskosten aufkommen. Neben dem finanziellen Aspekt ist aber natürlich auch zu überlegen, ob dies für den Hund eine gute Lösung ist, da Sie schreiben, dass die tendenziell sehr langwierig sein wird. Alternativ könnte sie überlegen den Hund in eine private Pflegestelle zu geben, allerdings muss dann klar mit der Pflegeperson besprochen und auch schriftlich festgehalten werden, dass dies keinen Eigentumsübergang darstellt und dass der Hund auf Anforderung der Tochter oder des Vaters sofort zurückgegeben ist. Zu klären ist auch ob und wie Ihre Bekannte dann für Futter- und Tierarztkosten aufkommt, etc. Am besten wäre es daher, sofern dies möglich ist, dass Ihre Bekannte mit ihrem Vater klaren Absprachen bezüglich des Hundes treffen würde (insbesondere ob er das Eigentum an dem Hund überträgt oder ob er damit einverstanden ist, dass sie den Hund vermittelt, etc.) und dies auch schriftlich festgehalten wird, damit es nicht zu Mißverständnissen und Streitigkeiten nach seiner Rückkehr nach Deutschland kommt. Sollte dies nicht möglich sein sollte Ihre Bekannte sich ausführlich anwaltlich beraten lassen, welche Möglichkeiten bestehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da ein Eigentumsübergang auf Ihre Bekannte nur mit dem Willen des Vaters geschehen kann und dies nicht von der zeitlichen Dauer seines Aufenthaltes im Ausland abhängt, darf sie theoretisch ohne oder gegen den Willen des Vaters und Eigentümers des Hundes diesen gar nicht an Dritte vermitteln. Die Unterbringung in einer Hundepension ist nach meiner Erfahrung nicht von der Unterschrift des Eigentümers abhängig, zumal dies auch rechtlich nicht erforderlich. Ihre Bekannte könnte theoretisch den Hund in einer anderen Pension unterbringen, sie würde dann Vertragspartner der Hundepension und müsste auch für die Unterbringungskosten aufkommen. Neben dem finanziellen Aspekt ist aber natürlich auch zu überlegen, ob dies für den Hund eine gute Lösung ist, da Sie schreiben, dass die tendenziell sehr langwierig sein wird. Alternativ könnte sie überlegen den Hund in eine private Pflegestelle zu geben, allerdings muss dann klar mit der Pflegeperson besprochen und auch schriftlich festgehalten werden, dass dies keinen Eigentumsübergang darstellt und dass der Hund auf Anforderung der Tochter oder des Vaters sofort zurückgegeben ist. Zu klären ist auch ob und wie Ihre Bekannte dann für Futter- und Tierarztkosten aufkommt, etc. Am besten wäre es daher, sofern dies möglich ist, dass Ihre Bekannte mit ihrem Vater klaren Absprachen bezüglich des Hundes treffen würde (insbesondere ob er das Eigentum an dem Hund überträgt oder ob er damit einverstanden ist, dass sie den Hund vermittelt, etc.) und dies auch schriftlich festgehalten wird, damit es nicht zu Mißverständnissen und Streitigkeiten nach seiner Rückkehr nach Deutschland kommt. Sollte dies nicht möglich sein sollte Ihre Bekannte sich ausführlich anwaltlich beraten lassen, welche Möglichkeiten bestehen.