zurück zur Übersicht Toypudel 24.05.2010 von Samantha S. Darf mein Kind seinen Hund behalten? Die Vermieter haben jegliche Tierhaltung untersagt, dies gilt für alle Tiere. Ich hatte einen Hund zur Pflege; nun kann der Besitzer den Hund aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nehmen. Ich habe mich dann entschlossen, den Hund für meinen Sohn zu behalten, weil er sich an ihn gewöhnt hat und die zwei sind die besten Kumpel. Sie spielen, tollen, schmusen und schlafen auch immer zusammen. Anfangs fanden die Vermieter den Hund sehr putzig und hatten nichts gegen ihn. Sie haben den Hund ohne was zu sagen etwa fünf Monate akzeptiert. Der Besitzer kann den Hund nicht mehr nehmen, weil er nach einem Unfall an den Rollstuhl gebunden ist und selbst auf tägliche Hilfe angewiesen ist. Als der Hund eine Nacht und einen Tag nicht da war, ist mein Sohn durch die ganze Wohnung gelaufen und hat sehr traurig den Hund gesucht und nur noch wau wau gerufen; am Ende hatte er geweint. Als ich den Hund geholt hatte, hat mein Sohn sich so sehr gefreut, dass er vor Freude geschluchzt hat und den Hund gleich umarmt und geschmust. Ausserdem bin ich auf der Suche nach einen größeren Wohnung und die Vermieter wissen, dass ich auf der Suche. Danach bin der Grund, es ist nicht wegen dem Hund, sondern weil die Vermieterin täglich hinter dem Fenster sitzt und beobachtet, wann wer geht und kommt und suchen täglich neue Gründem um mich zu mobben. Sie wissen genau, wer mich wann besucht und welche Autos meine Besucher fahren. Ich habe den Vermietern klar gemacht, dass ich mich auf kein Gespräch mehr einlasse, sondern alles nur schriftlich, da die Vermieter ständig hochkommen und klopfen und immer nörgeln wollen, mach ich ihnen nicht mehr auf, und nun spielen sie ganz verrückt. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste die Regelung Ihres Mietvertrages überprüft werden. Sollte dort tatsächlich jede Tierhaltung verboten sein, so ist diese Klausel entsprechende der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unwirksam, da damit auch die genehmigungsfreie Kleintierhaltung umfasst ist. Da Hunde und Katzen jedoch nicht zu diesen Kleintieren gehören, müsste in Ihrem Fall geprüft werden, ob Ihr Vermieter die Hundehaltung überhaupt verbieten darf und ob er aufgrund der fünfmonatigen Duldung der Hundehaltung die Haltung auch weiterhin erlauben muss. Eine abschließende Antwort ist jedoch erst nach Kenntnis aller Umstände möglich.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst müsste die Regelung Ihres Mietvertrages überprüft werden. Sollte dort tatsächlich jede Tierhaltung verboten sein, so ist diese Klausel entsprechende der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unwirksam, da damit auch die genehmigungsfreie Kleintierhaltung umfasst ist. Da Hunde und Katzen jedoch nicht zu diesen Kleintieren gehören, müsste in Ihrem Fall geprüft werden, ob Ihr Vermieter die Hundehaltung überhaupt verbieten darf und ob er aufgrund der fünfmonatigen Duldung der Hundehaltung die Haltung auch weiterhin erlauben muss. Eine abschließende Antwort ist jedoch erst nach Kenntnis aller Umstände möglich.