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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Unabhängig von der Rechtslage, ist es sehr gut, dass Sie ihr „Störgefühl“ ernst nehmen und nicht aufgrund des Drucks oder der „Drohungen“ nachgeben, sondern sich statt dessen informieren.
Zunächst allgemeine Informationen zu der Frage nach der Haftung. Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haften Sie für Streunerkatzen, wenn Sie als deren Halterin anzusehen sind. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten:
„Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“
Die Registrierung bei TASSO allein sagt daher noch nichts über die Haltereigenschaft aus. Anderseits kann man sich jedoch auch nicht durch die fehlende Registrierung auf den eigenen Namen bei TASSO von seiner Haftung entziehen, wenn man rechtlich als Halter gilt.
Bei Streunerkatzen ist die Bestimmung der Haltereigenschaft im Einzelfall mitunter sehr schwierig. Das Landgericht Paderborn (Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95) z.B. geht von der Haltereigenschaft für eine Streunerkatze aus, wenn man „die Sachherrschaft übernimmt und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung“, so wie der Halter in dem zugrunde liegenden Fall, da er die Katze regelmäßig fütterte, ihr ein Flohhalsband anlegt und sie auf eigene Kosten tierärztlich versorgen ließ.
Ob Sie durch die Übernahme bzw. das Betreiben der Futterstelle in Verbindung mit einer Registrierung bei TASSO auf Ihren Namen bereits zur Halterin der Tiere und damit im Zweifel auch haftbar sind, müsste letztlich ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall entscheiden. In diesem Zusammenhang würden dann auch die Einzelheiten geprüft werden, wie z.B. ob Sie die Katzen auch vermitteln bzw. in Pflegestellen unterbringen, ob Sie sie regelmäßig auf eigene Kosten tierärztlich untersuchen oder behandeln lassen etc.
Da Sie von der angespannten „Vorgeschichte“ in dem Verein schreiben und das finanzielle Risiko einer möglichen Haftung groß ist, ist eine Einschätzung an dieser Stelle ohne Kenntnis aller Umstände nicht mögliche. Sie sollten sich daher in einem vertraulichen Beratungsgespräch von einem Anwalt oder Anwältin über die sinnvollen weiteren Schritte beraten lassen.