zurück zur Übersicht Ex gibt Katzen nicht zurück. 09.03.2023 von Vanessa E. Guten Tag, Ich hab folgendes Problem, ich habe letztes Jahr Kitten von einer Klassenkameradin aufgezogen die sie in ihrem Garten verwahrlost aufgefunden hatte. Sie übergab diese mir da sie sich nicht drum kümmern konnte und 'schenkte' sie mir sozusagen. Damals lebte ich mit einem Mitbewohner zusammen und hatte dementsprechend nur ein Raum zur Verfügung und für 4 Katzen war das zu wenig also gab ich 2 Katzen zu meinem jetzigen ex Freund unter der Bedingung das ein Kaufvertrag geschlossen wird mit Besucher recht meinerseits und gegen schutzgeld. Bis heute kam es nie zum Kaufvertrag und Geld habe ich auch nicht erhalten. Mir geht es hier eher um das Wohl der Tiere da ich sie tag und Nacht damals alle Stunde füttern und aufziehen musste. Und er erzählte mir das es sein könnte das er seine Wohnung verliere und er ja ein 'notplan' hätte für die Tiere falls dies zutreffe. Jedoch habe ich nun Sorge um die Katzen da ich seit einem Monat kein Update bekommen habe und seine Wohnung sonst auch nicht so das sauberste war. Hab ich nun die Katzen für immer verloren oder gibt es ein weg sie wieder zu bekommen? Da es ja nie zu einem 'Kauf' kam. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Katzen zurück haben möchten, müssten Sie einen Herausgabeanspruch haben. Dieser könnte sich entweder aus einem Vertrag mit Ihrem Exfreund ergeben oder weil Sie Eigentümerin der Katzen sind. Die Prüfung der Eigentumslage ist sehr kompliziert und muss anhand der bisherigen Übergaben nacheinander geprüft werden. Zudem müssen die Einzelheiten bekannt sein, so dass an dieser Stelle nur eine sehr allgemeine Antwort möglich ist. Im ersten Schritt ist zu prüfen, was die Übergabe der Kitten durch Ihre Klassenkameradin an Sie rechtlich darstellt. Da diese wohl nicht die Eigentümerin der Mutterkatze ist, so handelte es sich bei der Mutterkatze und deren Kitten unproblematisch um eine fremde Tiere, die im Eigentum eines anderen stehen. Somit handelte es sich um Fundkatzen. Hier wäre wichtig zu wissen, ob Ihre Klassenkameradin oder Sie eine ordnungsgemäße Fundmeldung gemacht haben und ob damit die sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf die Klassenkameradin oder Sie Eigentümerin werden konnte, sofern sich der Eigentümer der Katze in dieser Zeit nicht meldet. Sollte keine Fundmeldung erfolgt sein, müsste geprüft werden, ob Sie gegen Ihren Ex-Freund, auch ohne wirksamen Eigentumsübergang auf Sie, dennoch einen Herausgabeanspruch haben. Hier ist wichtig zu wissen, was genau und wie verbindlich Ihre Absprachen über die beiden Katzen waren und wie es sich rechtlich auswirkt, dass Sie ihm die beiden Katzen unter der Bedingung des Abschlusses eines Kaufvertrages übergeben haben, dieser aber bisher offensichtlich noch nicht zustande gekommen ist. Waren die die wichtigen Eckdaten bereits geklärt, wie z.B. der Kaufpreis und es fehlt nur noch das Schriftstück oder waren die Absprachen noch unverbindlich und offen, etc. Sollten Sie sich mit Ihrem Exfreund nicht gütlich über die Rückgabe der Katzen einigen können, sollten sich von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Katzen zurück haben möchten, müssten Sie einen Herausgabeanspruch haben. Dieser könnte sich entweder aus einem Vertrag mit Ihrem Exfreund ergeben oder weil Sie Eigentümerin der Katzen sind. Die Prüfung der Eigentumslage ist sehr kompliziert und muss anhand der bisherigen Übergaben nacheinander geprüft werden. Zudem müssen die Einzelheiten bekannt sein, so dass an dieser Stelle nur eine sehr allgemeine Antwort möglich ist. Im ersten Schritt ist zu prüfen, was die Übergabe der Kitten durch Ihre Klassenkameradin an Sie rechtlich darstellt. Da diese wohl nicht die Eigentümerin der Mutterkatze ist, so handelte es sich bei der Mutterkatze und deren Kitten unproblematisch um eine fremde Tiere, die im Eigentum eines anderen stehen. Somit handelte es sich um Fundkatzen. Hier wäre wichtig zu wissen, ob Ihre Klassenkameradin oder Sie eine ordnungsgemäße Fundmeldung gemacht haben und ob damit die sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf die Klassenkameradin oder Sie Eigentümerin werden konnte, sofern sich der Eigentümer der Katze in dieser Zeit nicht meldet. Sollte keine Fundmeldung erfolgt sein, müsste geprüft werden, ob Sie gegen Ihren Ex-Freund, auch ohne wirksamen Eigentumsübergang auf Sie, dennoch einen Herausgabeanspruch haben. Hier ist wichtig zu wissen, was genau und wie verbindlich Ihre Absprachen über die beiden Katzen waren und wie es sich rechtlich auswirkt, dass Sie ihm die beiden Katzen unter der Bedingung des Abschlusses eines Kaufvertrages übergeben haben, dieser aber bisher offensichtlich noch nicht zustande gekommen ist. Waren die die wichtigen Eckdaten bereits geklärt, wie z.B. der Kaufpreis und es fehlt nur noch das Schriftstück oder waren die Absprachen noch unverbindlich und offen, etc. Sollten Sie sich mit Ihrem Exfreund nicht gütlich über die Rückgabe der Katzen einigen können, sollten sich von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten lassen.