zurück zur Übersicht Tierschutzhund 11.03.2023 von Iris N. Hallo, wir haben einen Hund aus einer deutschen Auffangstation. Bei der Besichtigung wurde uns ausschweifend erzählt, wie menschenbezogen und lieb dieser Hund ist. Wir haben einen schriftlichen Vertrag und 450€ Schutzgebühr bezahlt. Zuhause stellte sich aber heraus, dass der Hund zwar zu uns freundlich ist, aber Nachbarn, Post- und Paketboten gegenüber sehr aggressiv ist. Er ist schon auf dem Sohn eines Nachbarn losgegangen. Und menschenbezogen ist er überhaupt nicht. Zudem mussten wir feststellen, dass der Hund einen Nabelbruch hat, was uns bei Übernahme verschwiegen wurde. Und das ist nur ein körperlicher Mangel, der uns verschwiegen wurde. Von seinen Vorderpfoten möchte ich gar nicht erst anfangen. Außerdem musste ich leider feststellen, dass ich allergisch auf unseren Süßen reagiere (er ist mein erster Hund und ich wusste es nicht). Wir müssen ihn also leider zurückgeben. Im Vertrag steht, dass wir das zwar dürfen, aber nochmal 200€ bezahlen müssen. Ist das überhaupt erlaubt? Wir haben schon so viel Geld für seine Pflege und Gesundheit ausgegeben und müssen nun noch einmal so viel Geld bezahlen. Außerdem zögert die Dame die Rücknahme immer weiter hinaus. Es bricht uns das Herz, aber wir mussten leider feststellen, dass wir nicht die richtigen Besitzer für diesen Hund sind. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der rechtlichen bisher noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage, ob Tierschutzverträge Kaufverträge oder eine Art Verwahrungsvertrag sind, könnten die genannten Klauseln unwirksam sein, da Sie überraschend und zu Ihren Lasten zu offen formuliert sind. Der Verein hätte es, so wie sich die Situation nun zeigt, letztlich in der Hand durch schleppende oder unterlassene Suche nach einer Pflegestelle/Endstelle die Rückgabe des Hundes zu vereiteln. Zudem müsste geprüft werden, ob es sich bei der Zahlungsverpflichtung um eine unwirksame Strafzahlung für die Loslösung vom Vertrag handelt. Da für eine verbindliche Prüfung jedoch der gesamte Vertragstext und die bisherige Korrespondenz mit dem Verein eingesehen werden müsste, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um prüfen zu lassen, ob z.B. im Wege eines Eilverfahrens die Rücknahme des Hundes durchgesetzt werden könnte oder welche anderen Schritte möglich und erfolgsversprechend sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der rechtlichen bisher noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage, ob Tierschutzverträge Kaufverträge oder eine Art Verwahrungsvertrag sind, könnten die genannten Klauseln unwirksam sein, da Sie überraschend und zu Ihren Lasten zu offen formuliert sind. Der Verein hätte es, so wie sich die Situation nun zeigt, letztlich in der Hand durch schleppende oder unterlassene Suche nach einer Pflegestelle/Endstelle die Rückgabe des Hundes zu vereiteln. Zudem müsste geprüft werden, ob es sich bei der Zahlungsverpflichtung um eine unwirksame Strafzahlung für die Loslösung vom Vertrag handelt. Da für eine verbindliche Prüfung jedoch der gesamte Vertragstext und die bisherige Korrespondenz mit dem Verein eingesehen werden müsste, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um prüfen zu lassen, ob z.B. im Wege eines Eilverfahrens die Rücknahme des Hundes durchgesetzt werden könnte oder welche anderen Schritte möglich und erfolgsversprechend sind.