zurück zur Übersicht Hundewelpe 16.03.2023 von Jens H. Hallo, ich habe vor 11 Tagen einen Welpen aus meinem Wurf verkauft. Als ich mich nach 1 Woche nach dem Hund, freundlich, erkundigt habe wurde ich kurz darauf auf dem Handy blockiert. Ich mache mir ernsthaft Sorgen ob es den Kleinen gut geht! Kann ich als Verkäufer rein garnichts machen oder habe ich das Recht mich nach der Unversehrtheit des Hundes zu Informieren oder kann ich da überhaupt nichts mehr machen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie sich aufgrund der Kontaktsperre Gedanken um den Hund machen und dass Sie ein Interesse daran haben, zu erfahren, wie es dem Hund geht und ob er sich gut eingelebt hat. Anderseits ist der Käufer, dem Sie das Eigentum an dem Hund übertragen haben und der nun gemäß § 903 BGB über den Hund frei bestimmen und andere von der Einwirkung ausschließen darf, gesetzlich nicht verpflichtet, Ihnen Auskunft über den Hund zu erteilen bzw. mit Ihnen in Kontakt zu bleiben. Anders wäre dies nur, wenn Sie hierzu etwas z.B. in Ihrem Kaufvertrag vereinbart haben und diese Klausel wirksam formuliert ist oder falls Sie eine entsprechende Absprache mit dem Käufer haben und diese z.B. mithilfe eines Zeugen oder WhatsApp Korrespondenz o.ä. beweisen können. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um diesem konkreten Fall prüfen zu lassen und falls Sie regelmäßig züchten, was Sie zukünftig kaufvertraglich regeln können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie sich aufgrund der Kontaktsperre Gedanken um den Hund machen und dass Sie ein Interesse daran haben, zu erfahren, wie es dem Hund geht und ob er sich gut eingelebt hat. Anderseits ist der Käufer, dem Sie das Eigentum an dem Hund übertragen haben und der nun gemäß § 903 BGB über den Hund frei bestimmen und andere von der Einwirkung ausschließen darf, gesetzlich nicht verpflichtet, Ihnen Auskunft über den Hund zu erteilen bzw. mit Ihnen in Kontakt zu bleiben. Anders wäre dies nur, wenn Sie hierzu etwas z.B. in Ihrem Kaufvertrag vereinbart haben und diese Klausel wirksam formuliert ist oder falls Sie eine entsprechende Absprache mit dem Käufer haben und diese z.B. mithilfe eines Zeugen oder WhatsApp Korrespondenz o.ä. beweisen können. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um diesem konkreten Fall prüfen zu lassen und falls Sie regelmäßig züchten, was Sie zukünftig kaufvertraglich regeln können.