zurück zur Übersicht Katzennetz im Garten 18.03.2023 von Silvia D. Guten Tag, ich habe vor 19 Jahren meinen Garten in meiner Eigentumswohnung eingenetzt. Nun fordert ein einzelner Eigentümer nach dieser langen Zeit einen Rückbau, obwohl er damals schriftlich seine Zustimmung gegeben hatte. Dazu muss ich sagen, dass das Netz vor 9 Jahren nochmals erweitert wurde. Ist das zulässig oder gilt ein Bestandsschutz? Die ganzen Jahre hatte er kein Problem damit. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei dem Eigentumswohnungsrecht und den speziellen Fragen rund um die Tierhaltung um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, das von den jeweiligen Einzelheiten abhängt, ist an dieser Stelle nur eine sehr allgemeine Antwort möglich. Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Wie bzw. ob die Einnetzung Ihres Gartens eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). In Ihrem Fall ergibt sich aus Ihrer Schilderung, dass Sie vor 19 Jahren von allen Eigentümern die Zustimmung zum Anbringen des Netztes in Ihrem Garten, mit anderen Worten für die bauliche Veränderung, erhalten haben. In Ihrem Fall müsste auch geprüft werden, ob der betreffende Eigentümer nur den Rückbau der vor 9 Jahren angelegten Erweiterung fordert oder den gesamten Rückbau. Des Weiteren müsste auch die vorhandene schriftliche Vereinbarung eingesehen werden, um zu prüfen, wie konkret die Zustimmung erfolgte und ob die vor nachträgliche Erweiterung davon gedeckt war oder Sie ein weitere Zustimmung benötigte hätten. Wenden Sie sich mit allen vorhandenen Unterlagen entweder an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht oder an einen der Vereine/Verbände für Wohnungseigentümer um die Rückbauforderung überprüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich bei dem Eigentumswohnungsrecht und den speziellen Fragen rund um die Tierhaltung um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt, das von den jeweiligen Einzelheiten abhängt, ist an dieser Stelle nur eine sehr allgemeine Antwort möglich. Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Wie bzw. ob die Einnetzung Ihres Gartens eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). In Ihrem Fall ergibt sich aus Ihrer Schilderung, dass Sie vor 19 Jahren von allen Eigentümern die Zustimmung zum Anbringen des Netztes in Ihrem Garten, mit anderen Worten für die bauliche Veränderung, erhalten haben. In Ihrem Fall müsste auch geprüft werden, ob der betreffende Eigentümer nur den Rückbau der vor 9 Jahren angelegten Erweiterung fordert oder den gesamten Rückbau. Des Weiteren müsste auch die vorhandene schriftliche Vereinbarung eingesehen werden, um zu prüfen, wie konkret die Zustimmung erfolgte und ob die vor nachträgliche Erweiterung davon gedeckt war oder Sie ein weitere Zustimmung benötigte hätten. Wenden Sie sich mit allen vorhandenen Unterlagen entweder an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht oder an einen der Vereine/Verbände für Wohnungseigentümer um die Rückbauforderung überprüfen zu lassen.