zurück zur Übersicht Gewährleistungsanspruch für eine Zahnfüllung beim Hund 20.03.2023 von Stefan W. Sehr geehrte Damen und Herren, mein Hund hatte im Dezember eine Zahnfraktur, welche wir in einer Klinik im Saarland behandeln lassen haben. Leider ist die Füllung des Zahnes nach 3 Monaten herausgebrochen. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich hierfür einen Gewährleitungsanspruch (wie bei einer Zahnfüllung beim Menschen) habe. Oder muss ich für diese Kosten ebenfalls wieder aufkommen. Eine Anfrage bei der zuständigen Tierärztekammer führte mich leider nicht weiter. Mit freundlichen Grüßen Stefan W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann auch ich Ihnen keine klare, sondern nur die klassische Anwalts-Antwort „es kommt darauf an“ geben. Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass es sich bei dem Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt, bis auf wenige Ausnahmen, um einen Dienstvertrag handelt und es um die Behandlung eines Lebenwesens geht. Der Tierarzt schuldete vertraglich „nur“ seinen Dienst/seine Tätigkeit, die der Patientenbesitzer zu bezahlen hat. Da die „Nacherfüllung“ in den Gewährleistungsrechten zum Kaufvertrag geregelt ist und eine solche Regelung bei den Vorschriften zum Dienstvertrag fehlt, scheiden alle Gewährleistungsansprüche aus. Zu prüfen bleibt, ob Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt haben, mit dem Sie gegen die Kosten der Nachbehandlung aufrechnen könnten. Dies hängt jedoch davon ab, dass dem Tierarzt eine schuldhafte Pflichtverletzung oder ein grober Behandlungsfehler bei der Zahnoperation Ihres Hundes unterlaufen ist. Ob dies in Ihrem Fall so ist, oder ob das Herausbrechen der Füllung eine „übliche“ Folge ist, müsste letztlich ein Sachverständiger beantworten. Versuchen Sie mit der Klinik möglichst eine gütliche Lösung zu finden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kann auch ich Ihnen keine klare, sondern nur die klassische Anwalts-Antwort „es kommt darauf an“ geben. Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass es sich bei dem Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt, bis auf wenige Ausnahmen, um einen Dienstvertrag handelt und es um die Behandlung eines Lebenwesens geht. Der Tierarzt schuldete vertraglich „nur“ seinen Dienst/seine Tätigkeit, die der Patientenbesitzer zu bezahlen hat. Da die „Nacherfüllung“ in den Gewährleistungsrechten zum Kaufvertrag geregelt ist und eine solche Regelung bei den Vorschriften zum Dienstvertrag fehlt, scheiden alle Gewährleistungsansprüche aus. Zu prüfen bleibt, ob Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt haben, mit dem Sie gegen die Kosten der Nachbehandlung aufrechnen könnten. Dies hängt jedoch davon ab, dass dem Tierarzt eine schuldhafte Pflichtverletzung oder ein grober Behandlungsfehler bei der Zahnoperation Ihres Hundes unterlaufen ist. Ob dies in Ihrem Fall so ist, oder ob das Herausbrechen der Füllung eine „übliche“ Folge ist, müsste letztlich ein Sachverständiger beantworten. Versuchen Sie mit der Klinik möglichst eine gütliche Lösung zu finden.