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Vorkaufsrecht konnte nicht eingehalten werden

von Ramona T.

Guten Tag, vor knapp 2 Jahren haben wir von einer Dame einen Hund gekauft (Labrator, ca. 12 Wochen alt). Leider mussten wir dann schon nach einigen Tagen feststellen, dass unsere Tochter eine extreme Hundehaarallergie hat. Dies ist uns vorher nie aufgefallen, da sie bei kurzzeitigem Kontakt mit Hunden keinerlei Symptome hatte. Jetzt mussten wir schnell handeln und ich habe zwei Tage lang versucht, die Dame zu erreichen. Ich hatte nur ihre Handynummer und unter dieser war sie nicht zu erreichen, Nachrichten wurden nicht ausgeliefert usw. Da wir jedoch "schnell" handeln mussten, haben wir privat den Hund an eine andere Familie vermitteln können. Eine Familie, die einen Zweithund gesucht hat und für uns optimal wirkte. Wir haben noch immer Kontakt und dem Hund gehts dort prima! :-) Die Dame, die uns den Hund verkauft hatte, hat sich nie wieder gemeldet. Sie hat nicht gefragt, wie es dem Hund geht, wie die Eingewöhnung lief oder sonst was. Sie hat auch nie auf meine Anrufe und Nachrichten reagiert. Jetzt schrieb sie mich gestern auf dem Handy an und wollte mir nur mitteilen, dass sie jetzt Hundefutter verkauft und falls wir Interesse hätten, gerne auf sie zukommen könnten. Ich habe ihr dann kurz erläutert, dass der Hund leider nicht mehr bei uns sei. Zudem hätte sie sich nie dafür interessiert, erst jetzt meldet sie sich, wo sie etwas verkaufen möchte. Jetzt meinte sie, dass wir von ihr hören würden, sie hätte schließlich im Vertrag angekreuzt, dass sie das Vorkaufsrecht haben würde. Jetzt meine Frage: was haben wir zu befürchten? Vielleicht noch dazu: sie wohnte ca. 1,5 Stunden von uns entfernt, da wollte ich jetzt nicht einfach ohne vorherige Absprache mit dem Hund hinfahren, der zu dem Zeitpunkt eh sehr ungerne Auto gefahren ist (er war ja noch ganz jung...) :-(

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind zwei verschiedene Rechtsfragen zu prüfen.
 Im ersten Schritt muss anhand des Kaufvertrages die Formulierung des „angekreuzten“ Vorkaufsrecht auf Wirksamkeit geprüft werden, da Sie sich nicht an unwirksame Klauseln halten müssen bzw. die Verkäuferin sich nicht auf unwirksame Klauseln berufen kann.

 
In der Praxis werden oft verschiedene Rechtsbegriffe verwendet und miteinander vermischt, so dass nicht klar ist was rechtlich gemeint ist, entweder ist es ein Vorkaufsrecht, das nach den §§ 463 ff BGB zu bewerten ist oder ein Wiederkaufrecht nach § 456 BGB oder ein Rückkauf. Ist eine Klausel jedoch unklar und zu Lasten des Käufers wäre sie unwirksam. Dies müsste anhand Ihres Kaufvertrages überprüft werden. Damit verbunden ist auch die Prüfung, ob in dem Kaufvertrag eine Sanktion für einen Verstoß gegen das -wirksame- Vorkaufsrecht enthalten ist und auch ob diese Klausel wiederum wirksam ist.
 
Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein wirksames Vorkaufsrecht besteht, ist zu prüfen, ob Sie nicht alles Ihnen Mögliche getan haben um sich daran zu halten und die Verkäuferin durch ihre Nichterreichbarkeit keine Ansprüche mehr gegen Sie hat, zumal Sie den Hund ja bereits weitergegen haben und faktisch nicht mehr herausgeben können.
 
Sollte die Verkäuferin sich also tatsächlich melden und Ansprüche geltend machen, sollten Sie sich spätestens dann mit allen Unterlagen an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um sich entweder beraten oder vertreten zu lassen.
 
 
 

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