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Schweigepflichtentbindung

von Kirsten J.

Liebes Tasso-Recht-Team, eine meiner Bekannten arbeitet in der ambulanten Betreuung von Behinderten und psychisch Kranken. Sie hat einen Fall, bei dem ein Klient einen Kater hält, der schon länger Probleme mit Nierensteinen hat. Jetzt ist es so, dass der Kater Blut im Urin hat. Der Klient weigert sich aber mit dem Tier zum Arzt zu gehen. Man merkt dem Tier an, dass er Schmerzen hat. Meine Bekannte macht sich große Sorgen um das Tier, unterliegt aber der Schweigepflicht. Darf sie in diesem Fall die Schweigepflicht brechen? Wir können dazu im Internet nichts finden und erhoffen uns Ihre Hilfe. Viele Grüße und ein herzliches Dankeschön! 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider läßt sich Ihre Frage an dieser Stelle nicht abschließend prüfen, da hierzu noch wichtige Informationen vorliegen müssten, so z.B. ob der Katzenhalter einen Betreuer oder eine Betreuerin hat, in welcher Funktion Ihre Bekannte tätig ist und welche rechtliche Verpflichtung sich hieraus ergeben.  
 
Zu prüfen sind nämlich verschiedene rechtliche Fragen, z.B. woraus ergibt sich die Schweigepflicht und was umfasst sie und ob Ihre Bekannte durch Ihre berufliche Tätigkeit selbst eine Verpflichtung und damit auch die Berechtigung hätte, die Katze tierärztlich untersuchen/behandeln zu lassen. Diese Verpflichtung könnte sich aus § 2 Tierschutzgesetz ergeben, der nicht den Eigentümer eines Tieres, sondern denjenigen, der „ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat“, verpflichtet u.a. die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten.
 
Sollte sich der Tierhalter weiterhin weigern die notwendige Behandlung vornehmen zu lassen und der Katze damit weiterhin unnötige Leiden und Schmerzen zufügen, könnte er je nach Umständen des Einzelfalles gegen § 17 oder 18 Tierschutzgesetz verstoßen was mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre/eine Geldstrafe oder mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft/geahndet werden könnte. Zudem könnte die zuständigen Behörde ein Tierhalteverbot prüfen.
 
Ihre Bekannte sollte sich bei weiterem Beratungsbedarf kurzfristig an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um in einer vertraulichen Beratung die Möglichkeiten zu besprechen.

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