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Hundezucht

von Martina B.

Ich habe eine kleine Zucht mit einer Hündin . Im nov 22 kamen Welpen , Anfang Feb23 kaufte eine Dame eine Hündin von mir , mit Ahnentafel und Kaufvertrag . Sie erwähnte, dass Sie später Züchten will. Wovon ich bei meinen Welpen ausging, dass alles so bleibt und es keinerlei Einwände dagegne gibt. Sie konnte sich von der Hündin überzeugen,  dass alle ok und gesund ist. Paar Tage später schrieb sie der Hund ist Top alles super , und so blieb es auch über das gesamte Monat das alles super ist ohne Beschwerden. Anfang März wurde die Hündin Ihrer Tierärztin vorgestellt Ergebniss alles Ok . Anfang April wurde mittgeteilt die kleine habe einen minimalen Vorbiss. Ruhe bis mitte April dann kommt : Hündin hätte Vorbiss mit Foto und sie möchte eine Einigung bzgl. Kaufpreis Rückertattung 50% Preis , oder Hündin Rücknahme, Austausch einer gleich farbigen Hündin was aber nicht geht da nicht gleiche Farbe existiert . Zu meiner Frage nun Ist es rechtens das Sie solche Forderungen stellt ? Der welpe kann sich ohne weiteres noch Verwachsen. Bin ich verpflichtet zu erstatten ? Wenn ja was habe ich nun zu tun?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
 
Da Sie schreiben, eine kleine Zucht zu haben und Ahnentafeln für die Hunde mitzugeben, ist anzunehmen, dass Sie als Unternehmerin im Sinne des BGB gelten (dies ist unabhängig von einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz oder einer Gewerblichkeit im Steuerrecht etc.).
 
Neu ist seit dem 01.01.2022 für Privat-Käufer von einem Züchter, der unter den Unternehmerbegriff  im Sinne des BGB fällt, (so genannter Verbrauchsgüterkauf), dass der Käufer u.a. keine angemessene Frist zur Nachbesserung mehr setzen muss, sondern den Verkäufer über den Mangel „unterrichten“ muss und der Züchter hierauf aktiv reagieren muss. Ebenso neu und zu Lasten der Züchter ist, dass der Begriff des „Mangels“, nunmehr sehr weit gefasst ist, da er nicht mehr nur objektive, sondern gleichrangig auch subjektive Anforderungen umfasst von denen abgewichen werden kann und zu einem Mangel führen. Vor diesem Hintergrund ist daher z.B. anhand Ihres Kaufvertrages zu prüfen, ob Sie den Welpen als reines Liebhabertier verkauft haben oder ob die Zuchtabsichten der Käuferin sogar irgendwie vertraglich geregelt wurden (Aufpreis, o.ä.), etc.
 
Im Gegenzug wäre jedoch auch zu prüfen, ob es sich bei der Käuferin nicht auch um eine Unternehmerin nach dem BGB handelt, so dass keine Verbrauchsgüterkauf, sondern ein Verkauf unter Unternehmerinnen stattgefunden hätte und die Verschärfungen nicht anwendbar wären.
 
Des Weiteren wären die Details zu dem Vorbiss zu prüfen, da Kieferfehlstellungen oft erblich bedingt und daher in vielen Zuchtordnungen zu einem Zuchtausschluss des betreffenden Hundes führen. Anhand der Einzelheiten (medizinischen Unterlagen) könnte geprüft werden, ob dieser Vorbiss erblich bedingt und damit schon bei der Übergabe vorhanden war, ob er sich nach dem Zahnwechsel noch verwachsen könnte etc.
 
Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um nicht nur die Forderung dieser Käuferin, sondern auch - wenn noch nicht geschehen-, ob Ihr verwendeter Kaufvertrag den Anforderungen an das neue Kaufrecht entspricht oder ob er ergänzt werden muss.
 

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