zurück zur Übersicht Nach dem Tod des Partners gestaltet sich das Ummelden schwierig 03.05.2023 von K. F. Hallo Frau Fries, eine Freundin hat ihren Partner verloren. Die beiden haben schon seit Jahren zwei Hunde, die auf den Partner (unverheiratet, aber verlobt) angemeldet waren. Nach dem Tod vor kurzem gestaltet sich das Ummelden schwierig. Die Stadt möchte einen Sachkundenachweis. Die Freundin hat Junghunde damals mit Schutzvertrag auf ihren Namen "gekauft". Auf zwei Namen konnten damals die Hunde nicht anmelden werden und nun wird das zum Nachteil ausgelegt. Ebenso sollen die Kaufverträge von einem Wurf mit vier Welpen (Unfall) vorgelegt werden, weil sie nachweisen soll, dass sie nicht gewerbsmäßig mit Hunden und Welpen Geld verdient. Die wurden mit Schutzvertrag und gegen kleiner Pauschale abgegeben. Kann man ihr irgendwie helfen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass die Behörde einen Sachkundenachweis fordert, folgt wahrscheinlich aus § 3 Niedersächisches Hundegesetz (NHundG) , wonach der Halter des Hundes einen solchen Nachweis vorzulegen hat. Da hier ein Halterwechsel stattfindet, müsste sie als neue Halterin der Gemeinde ihre Sachkunde nachweisen. Zu prüfen wäre aber, ob die Ausnahme von § 3 Absatz 6 NHundG anwendbar ist, wonach sie bereits als sachkundig gilt. Da jedenfalls im NHundG keine Regelungen zur gewerblichen Zucht zu finden sind und Ihre Schilderung zu dem Wurf und dem Widerlegen einer gewerblichen Tätigkeit leider zu kurz ist, müssten hierzu die Einzelheiten bekannt sein um dies prüfen zu können, geht es z.B. um die Hundesteuer oder um eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz oder ist eine andere gesetzliche Grundlage hierfür angeben, etc. Wenden Sie sich für oder am besten mit Ihrer Freundin, daher mit allen Unterlagen bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass die Behörde einen Sachkundenachweis fordert, folgt wahrscheinlich aus § 3 Niedersächisches Hundegesetz (NHundG) , wonach der Halter des Hundes einen solchen Nachweis vorzulegen hat. Da hier ein Halterwechsel stattfindet, müsste sie als neue Halterin der Gemeinde ihre Sachkunde nachweisen. Zu prüfen wäre aber, ob die Ausnahme von § 3 Absatz 6 NHundG anwendbar ist, wonach sie bereits als sachkundig gilt. Da jedenfalls im NHundG keine Regelungen zur gewerblichen Zucht zu finden sind und Ihre Schilderung zu dem Wurf und dem Widerlegen einer gewerblichen Tätigkeit leider zu kurz ist, müssten hierzu die Einzelheiten bekannt sein um dies prüfen zu können, geht es z.B. um die Hundesteuer oder um eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz oder ist eine andere gesetzliche Grundlage hierfür angeben, etc. Wenden Sie sich für oder am besten mit Ihrer Freundin, daher mit allen Unterlagen bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.