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Nicht abgesprochener Halterwechsel

von Sabrina L.

Hallo, mein Kater Thor wurde nach langen Versuchen und Absprache mit meinem Tierarzt in Einzelhaltung gegeben. Ohne Rücksprache würde er weitergegeben, Dan. gab es dort Probleme, ich habe mit denen Telefoniert und wollte ihn auch später besuchen. Jetzt habe ich eine Anzeige in eBay Kleinanzeigen gesehen, wo sie ihn verkaufen wollen. Sie sagen es geht mich nichts an, ist jetzt ihrer. Er ist bei Tasso auf meinen Namen registriert.wird dort eine Anmeldung geprüft ? Wird gefragt,Bob das alles richtig ist, wenn jemand anderes ihn anmelden will? Dadurch, dass er auf mich registriert ist, hab ich dann nicht das Recht zu sagen, die dürfen ihn da nicht einfach verkaufen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe, dass Sie sich Sorgen um den Kater machen. Da Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
 
Es ergibt sich zwar nicht aus Ihrer Schilderung, aber ich nehme an, dass Sie den Kater nicht in eine Pflegestelle gegeben, sondern ihn verkauft oder gegen Zahlung einer Tierschutzgebühr abgegeben haben. Indem Sie ihn übereignet haben, haben Sie auch das Eigentum an ihm aufgegeben. Dass der Kater nach wie vor auf Ihren Namen registriert ist ändert daran zunächst nichts, da die Registrierung nicht an die Eigentümerstellung, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft. Der neue Eigentümer kann daher gemäß §§ 903, 90 a BGB „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ So ist er daher theoretisch auch berechtigt den Kater seinerseits zu verkaufen oder zu verschenken.
 
Um zu prüfen, ob Sie den Weiterverkauf verhindern können, ob Sie ein „Mitspracherecht“ haben oder ob Sie den Kater zurücknehmen könnten, müsste die Einzelheiten des Verkaufs, mögliche Vereinbarungen zu dieser Situation bekannt sein und der Kaufvertrag/Tierschutzvertrag, sofern dieser schriftlich abgefasst wurde, müsste vorliegen und geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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