zurück zur Übersicht Klausel im Kaufvertrag 11.05.2023 von Selima S. Meine Frage bezieht sich auf eine Klausel im Kaufvertrag meines Hundes. "Der Käufer erklärt, dass er mit dem Hund nicht züchten und diesen nicht ausstellen will." Es wird keine Strafe oder sonstiges erwähnt. Was ist aber wenn ich das irgendwann doch möchte, ist dies dann ein Vertragsbruch, muss ich eine Strafe fürchten? Der Kaufpreis ist ein ganz normaler(1800€) ohne Vergünstigungen. Es wird auch nicht erwähnt das es sich ausschließlich um einen Familienhund handelt. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen einzelnen Satz aus einem Kaufvertrag auf Wirksamkeit zu prüfen ist nicht möglich, da er im Gesamtzusammenhang gelesen werden muss. Wichtig für die rechtliche Prüfung ist auch, in welchem Stadium Sie sich befinden, da es ein Unterschied ist, ob Sie diesen Kaufvertrag bereits geschlossen haben oder ob es der Abschluss noch bevorsteht. Im letzteren Fall könnte die Züchterin sich getäuscht fühlen, wenn sie später davon erfährt, dass Sie mit dem Hund auf Ausstellungen gehen und/oder mit ihm züchten und den Kaufvertrag unter Umständen anfechten. Ob sie dazu berechtigt wäre, hängt zwar von den Einzelheiten ab, führt aber im schlimmsten Fall zu einem Rechtsstreit oder einem Prozess. Ist der Kaufvertrag bereits geschlossen worden, wäre anhand des Kaufvertragstextes unter anderem zu prüfen, ob sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers handelt und ob es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Züchter im Sinne des BGB handelt, so dass Ihre „Absichtserklärung“ trotz der Unterschrift nicht bindend ist, da hiermit eigentlich ein generelles Zucht- und Ausstellungsverbot gemeint sein könnte, das jedoch nach § 307 BGB unwirksam sein könnte. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Einen einzelnen Satz aus einem Kaufvertrag auf Wirksamkeit zu prüfen ist nicht möglich, da er im Gesamtzusammenhang gelesen werden muss. Wichtig für die rechtliche Prüfung ist auch, in welchem Stadium Sie sich befinden, da es ein Unterschied ist, ob Sie diesen Kaufvertrag bereits geschlossen haben oder ob es der Abschluss noch bevorsteht. Im letzteren Fall könnte die Züchterin sich getäuscht fühlen, wenn sie später davon erfährt, dass Sie mit dem Hund auf Ausstellungen gehen und/oder mit ihm züchten und den Kaufvertrag unter Umständen anfechten. Ob sie dazu berechtigt wäre, hängt zwar von den Einzelheiten ab, führt aber im schlimmsten Fall zu einem Rechtsstreit oder einem Prozess. Ist der Kaufvertrag bereits geschlossen worden, wäre anhand des Kaufvertragstextes unter anderem zu prüfen, ob sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers handelt und ob es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Züchter im Sinne des BGB handelt, so dass Ihre „Absichtserklärung“ trotz der Unterschrift nicht bindend ist, da hiermit eigentlich ein generelles Zucht- und Ausstellungsverbot gemeint sein könnte, das jedoch nach § 307 BGB unwirksam sein könnte. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.