zurück zur Übersicht Anzahlung Welpe wird einbehalten obwohl Züchterin über evtl. Rücktritt bescheid wusste 11.05.2023 von Alicia S. Hallo, am 16.04. hatten wir ein Videotelefonat zur Besichtigung eines Welpen mit einer Züchterin. Wir haben gesagt, dass wir den Hund nehmen, die endgültige Entscheidung (endgültig, weil sie vorab meinten es stellt grundsätzlich kein Problem da, sie aber gerne noch ein paar Anrufe tätigen wollen) unserer Vermieter aber noch aussteht und es sein kann das wir wieder zurücktreten müssen. Die Züchterin gab sich optimistisch und teilte mit, dass wir den Hund durch Anzahlung reservieren können. Da uns der Hund sehr gefallen hat, haben wir die Anzahlung in Höhe von 500,00€ geleistet (Kaufpreis 2.500,00€) geleistet in der Hoffnung unsere Vermieter geben uns das Okay. Sie sagt weder am Telefon, noch teilte sie in der Reservierungsbestätigung mit, dass im Falle des Zurücktretens die Reservierungsgebühr einbehalten wird. Am 18.04. teilten uns die Vermieter schließlich mit, dass sie sich an sämtlichen Stellen informiert haben und nun doch keine Hunde im Haus haben möchten. Das haben wir der Züchterin auch direkt so weitergeben. Der Hund war schließlich zwei Tage durch uns reserviert. Die Züchterin zeigte sich enttäuscht, hat aber nicht gesagt, dass wir die Anzahlung nicht zurückbekommen. Wir baten um Rücküberweisung der Anzahlung. Bis heute (11.05.2023) haben wir die Anzahlung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erhalten. Vor 2 Wochen am Telefon versicherte Sie uns jedoch, dass Sie uns die Anzahlung zurückzahlt. Bisher haben wir jedoch nichts erhalten. Auf Nachrichten, etc. reagiert sie überhaupt nicht. (Alles geschriebene ist durch Whatsapp-& Sprachnachrichten zu belegen) Wie können wir nun vorgehen? Für mich handelt es sich hierbei schon fast um Unterschlagung. Kann man in diesem Fall Anzeige erstatten? Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Rechtsfrage, welche Art Vertrag zwischen Ihnen geschlossen wurde (ob es eine reine Reservierungsvereinbarung war, ob es eine Art Vorvertrag war oder ob bereits der eigentliche Kaufvertrag geschlossen wurde) und der Frage, wie sich Ihre Bedingung der Genehmigung Ihres Vermieters rechtlich hierauf auswirkt, ist es gut, dass Sie Ihr bereits eine Frist gesetzt und sie in Verzug gesetzt haben und die Tatsache, dass Sie Ihnen am Telefon die Rückzahlung des Betrages zugesichert hat und Sie hieraus Ihren Zahlungsanspruch ableiten könnten. Bestreitet sie diese Aussage, müsste Sie dies allerdings beweisen können. Da Sie das Gespräch wahrscheinlich nicht aufgezeichnet haben, notieren Sie sich zur Sicherheit noch alle Einzelheiten des Telefonat (Datum, Uhrzeit, Dauer, wer war noch anwesend, wer hat wen angerufen, Inhalt des Gesprächs). Ob hier eine Straftat vorliegt und eine Strafanzeige sinnvoll ist müsste anhand der Einzelheiten bewertet werden. Hinsichtlich der Rückzahlung könnten Sie z.B. ein Mahnverfahren einleiten oder einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Rechtsfrage, welche Art Vertrag zwischen Ihnen geschlossen wurde (ob es eine reine Reservierungsvereinbarung war, ob es eine Art Vorvertrag war oder ob bereits der eigentliche Kaufvertrag geschlossen wurde) und der Frage, wie sich Ihre Bedingung der Genehmigung Ihres Vermieters rechtlich hierauf auswirkt, ist es gut, dass Sie Ihr bereits eine Frist gesetzt und sie in Verzug gesetzt haben und die Tatsache, dass Sie Ihnen am Telefon die Rückzahlung des Betrages zugesichert hat und Sie hieraus Ihren Zahlungsanspruch ableiten könnten. Bestreitet sie diese Aussage, müsste Sie dies allerdings beweisen können. Da Sie das Gespräch wahrscheinlich nicht aufgezeichnet haben, notieren Sie sich zur Sicherheit noch alle Einzelheiten des Telefonat (Datum, Uhrzeit, Dauer, wer war noch anwesend, wer hat wen angerufen, Inhalt des Gesprächs). Ob hier eine Straftat vorliegt und eine Strafanzeige sinnvoll ist müsste anhand der Einzelheiten bewertet werden. Hinsichtlich der Rückzahlung könnten Sie z.B. ein Mahnverfahren einleiten oder einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen.