zurück zur Übersicht Pflegestellenvertrag - Klausel Hundeabgabe bis zu 150 km durch Übernehmer 12.05.2023 von Kirsten W. Guten Tag, ich sollte einen sehr lieben, umgänglichen und gut leinenführigen Labrador aus Spanien erhalten. Leider ist der Hund in keinster Weise wie beschrieben und jegliche Antworten auf meine Fragen im Vorfeld und nach Übernahme blieben aus. Nun stellt sich heraus, auch durch einen Verhaltenstherapeuth bestätigt, dass der Hunde ein schwerer Problemfall ist. Vor allem beim Gassi gehen geht er jeden Menschen, Hunde und am schlimmsten Kinder an. Er geht voll aggressiv in die Leine, ich kann ihn kaum halten. Für mich ist dies nun nach 3 Wochen aus körperlichen Gründen nicht zu bewältigen, da der angebliche Labrador auch fast 40 Kilo hat und hoch aggressiv an der Leine ist. Außerdem bleibt er keine Minute alleine ohne lautstarkem bellen. Ich bin alleinstehend mit einem 1. Hund und muss ab und an ins Office, einkaufen usw. Der Hund hätte mir nie vermittelt werden dürfen. Ich habe im Vorfeld extra die Leinenführigkeit erfragt und besprochen! Ich habe ihn nach 3 Wochen schon sehr lieb gewonnen und auch gedacht, dass ich es mit meiner langjährigen Erfahrung in den Griff bekomme. Leider spielt meine körperliche Gesundheit nicht mit, ich habe fast einen Bandscheibenvorfall weiterhin habe ich große Angst ihn mal nicht halten zu können, gerade bei Kindern, weswegen ich ihn leider abgegeben muss. Nun meine eigentliche Frage… im Vertrag ist geschrieben dass ich den Hund bis zu 150 km weit fahren muss bei einer Abgabe. Nun soll ich 2 Stunden Fahrt in Kauf nehmen einen Weg. Mal abgesehen, dass ich kaum fahren kann bei der Abgabe, habe ich bisher einiges an Geld ihn den Kerl gesteckt . Verschiedene Geschirre und Halsbänder sollte ich ausprobieren usw. Muss ich wirklich in meinem Gesundheitszustand und Trauer über die Abgabe dies wirklich auf mich nehmen, obwohl der Hund wie schon vom Tierschutz und Tiertrainer erwähnt, hätte nich nach Deutschland in die Vermittlung gehen dürfen. Weiterhin ist vermerkt, dass man dem Tierschutz 14 Tage Zeit geben muss um einen anderen Platz zu finden. Ich denke bei mir ist das schon ein Notfall. Ich habe Angst davor mich ernsthaft gesundheitlich zu schädigen und das was bei einem Dritten passiert. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches zu geschlossenen Verträgen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Pflegestellenvertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Pflegestellenvertrag mit diesen Klauseln abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dann gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich als Pflegestelle grundsätzlich an den mit dem Tierschutzverein geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst wenn man sie unterschrieben hat. In Ihrem Fall ist nun anhand des gesamten Pflegestellenvertrages zu prüfen, ob die Klauseln unwirksam sind, weil Sie sie unangemessen benachteiligen oder überraschend sind. Des Weiteren ist zu prüfen, wie es sich auswirkt, dass Sie z.B. die Bedingung der Leinenführigkeit gestellt haben und der Hund dies entgegen der Ankündigung es sei ein „sehr lieber, umgänglicher und gut leinenführiger Labrador“ nachweislich nicht ist. Falls noch vorhanden sichern Sie die Vermittlungsanzeige/den Text über den Hund in dem er beschrieben wird als mögliches Beweismittel. Fordern Sie den Verein schriftlich auf, den Hund unverzüglich zurückzunehmen und weisen auf die dringlichen Umstände hin. Sollte der Verein dies ignorieren oder Ihnen aufgeben ihn tatsächlich in 150 km Entfernung abzugeben, etc. wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um prüfen zu können, ob Sie z.B. mithilfe des einstweiligen Rechtschutzes die Rücknahme durchsetzen können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches zu geschlossenen Verträgen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es stand daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Pflegestellenvertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Pflegestellenvertrag mit diesen Klauseln abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit war, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dann gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie sich als Pflegestelle grundsätzlich an den mit dem Tierschutzverein geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst wenn man sie unterschrieben hat. In Ihrem Fall ist nun anhand des gesamten Pflegestellenvertrages zu prüfen, ob die Klauseln unwirksam sind, weil Sie sie unangemessen benachteiligen oder überraschend sind. Des Weiteren ist zu prüfen, wie es sich auswirkt, dass Sie z.B. die Bedingung der Leinenführigkeit gestellt haben und der Hund dies entgegen der Ankündigung es sei ein „sehr lieber, umgänglicher und gut leinenführiger Labrador“ nachweislich nicht ist. Falls noch vorhanden sichern Sie die Vermittlungsanzeige/den Text über den Hund in dem er beschrieben wird als mögliches Beweismittel. Fordern Sie den Verein schriftlich auf, den Hund unverzüglich zurückzunehmen und weisen auf die dringlichen Umstände hin. Sollte der Verein dies ignorieren oder Ihnen aufgeben ihn tatsächlich in 150 km Entfernung abzugeben, etc. wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um prüfen zu können, ob Sie z.B. mithilfe des einstweiligen Rechtschutzes die Rücknahme durchsetzen können.