zurück zur Übersicht Aufklärungspflicht 16.05.2023 von Ramona S. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass es diesen tollen Service bei Tasso gibt. Ich würde gerne anfragen, ob es eine Aufklärungspflicht seitens des Tierarztes über entstehende Behandlungs-Kosten gibt? Insbesondere wenn diese mehrere Hunderte Euro betragen. Viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Frage so kurz und knapp gehalten, dass auch nur eine solche Anwort möglich ist. Ich nehme an, dass Sie nicht davon ausgehen, dass ein Tierarzt kostenlos arbeitet und Sie nach der Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten fragen. In den Leitlinien der Bundestierärztekammer zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis heißt es unter anderem, dass der Tierarzt unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit so aufklären muss, dass „der Tierhalter die Behandlungskosten gegen den Wert des Tieres abwägen kann“. Dies hängt natürlich von den Einzelheiten des jeweiliges Falles ab. Dass ein Tierarzt aber keinen verbindlichen Kostenvoranschlag machen kann, ergibt sich einerseits aus dem Umstand dass ein Lebewesen behandelt wird und es immer zu unvorhergesehen Schwierigkeiten etc. kommen kann, die die Kosten teils enorm erhöhen können und anderseits, dass die Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) aus vielen verschiedenen Einzelposten bestehen, die zum Großteil nicht mit einem konkreten Eurobetrag ausgezeichnet sind, sondern ein der Mindest- und der Maximalbetrag, innerhalb die Tierärzte anhand des Einzelfalles die konkrete Gebühr abrechnen. Auf Nachfrage nach der voraussichtlichen Kostenhöhe müsste aber ein üblicher Kostenrahmen für Routineeingriffe gemacht werden können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Frage so kurz und knapp gehalten, dass auch nur eine solche Anwort möglich ist. Ich nehme an, dass Sie nicht davon ausgehen, dass ein Tierarzt kostenlos arbeitet und Sie nach der Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten fragen. In den Leitlinien der Bundestierärztekammer zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis heißt es unter anderem, dass der Tierarzt unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit so aufklären muss, dass „der Tierhalter die Behandlungskosten gegen den Wert des Tieres abwägen kann“. Dies hängt natürlich von den Einzelheiten des jeweiliges Falles ab. Dass ein Tierarzt aber keinen verbindlichen Kostenvoranschlag machen kann, ergibt sich einerseits aus dem Umstand dass ein Lebewesen behandelt wird und es immer zu unvorhergesehen Schwierigkeiten etc. kommen kann, die die Kosten teils enorm erhöhen können und anderseits, dass die Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) aus vielen verschiedenen Einzelposten bestehen, die zum Großteil nicht mit einem konkreten Eurobetrag ausgezeichnet sind, sondern ein der Mindest- und der Maximalbetrag, innerhalb die Tierärzte anhand des Einzelfalles die konkrete Gebühr abrechnen. Auf Nachfrage nach der voraussichtlichen Kostenhöhe müsste aber ein üblicher Kostenrahmen für Routineeingriffe gemacht werden können.