zurück zur Übersicht angeborener Lebershunt beim Bolonka Zwetna 09.06.2010 von Tina H. Sehr geehrte Frau Fries, am Montag ist nach langen Tierarztbesuchen und letztendlichen Tierklinik Aufenthalt und 1700 Euro ärmer, meine kleine Bolonka Zwetna Hündin nach 8 Monaten verstorben. Der Hund wurde bei einem Züchter mit Papieren und Ahnentafel für 1000 Euro gekauft. Die kleine Maus hatten einen angeborenen Lebershunt. Nun wollen wir gegen den Züchter vorgehen. Haben wir irgendwie eine Chance gegen Ihn Schadensansprüche zu erheben? Wir sind ja davon ausgegangen, dass der Hund gesund ist. Im Kaufvertrag steht nur das er keine ansteckenden Krankheiten, geimpft und gechipt ist - von Erbkrankheiten stand da nix. Ich hoffe sie können mir in diesem Fall einen guten Rat geben. Mit freundlichen Grüßen Tina H Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Für die Beurteilung der Frage, ob Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Züchterin haben, müsste u.a. zunächst der Kaufvertrag im Detail überprüft werden, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen, wie z.B. die oben genannte Nachbesserungsfrist eingehalten haben, ob der Züchterin eventuell ein Verschulden vorzuwerfen ist und ob die Züchterin für einen Lebershunt überhaupt einstehen muss etc.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Für die Beurteilung der Frage, ob Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Züchterin haben, müsste u.a. zunächst der Kaufvertrag im Detail überprüft werden, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen, wie z.B. die oben genannte Nachbesserungsfrist eingehalten haben, ob der Züchterin eventuell ein Verschulden vorzuwerfen ist und ob die Züchterin für einen Lebershunt überhaupt einstehen muss etc.