zurück zur Übersicht Verein verlangt Schutzgebühr für Welpen 25.05.2023 von Rene S. Sehr geehrte Frau Fries, mein Hund ist mit einem Alter von 6 Monaten beim Gassi gehen auf die Nachbar-Hündin gesprungen und hat sie ungewollt gedeckt. Die Nachbar Hündin war knapp 2-3 Wochen zuvor läufig (1. Läufigkeit, noch kein Jahr alt). Leider ist sie schwanger geworden, weil wir es nicht geschafft haben, die Hunde auseinander zu bekommen. Jetzt haben wir gemeinsam vier Süße Welpen, die wir gerade groß ziehen und dann in gute Hände abgeben wollen. Die Hündin ist ein rumänischer Hund, der von einem Verein vermittelt wurde. Die Besitzerin hat jetzt rum gefragt, dass sie Welpen zu vermitteln hat und die Frau (von dem Verein), die ihr die Hündin vermittelt hat, will jetzt pro Welpen 350,00 € haben, weil sie gar nicht hätte schwanger werden dürfen. Sonst wird sie das dem Veterinäramt melden und die nehmen ihr den Hund weg. Rumänische Hunde dürfen nicht schwanger werden. Für mich hört sich das als Erpressung an und es war ja keine geplante Deckung, sondern ein Unfall. Können Sie mir evtl. weiter helfen, ob das rechtens ist, was die Frau da macht, oder ob sie nur über "Angst" versucht, Geld zu erpressen, was ihr gar nicht zusteht. Ich habe im Internet weiter nichts gefunden und daher mit Tasso telefoniert und Ihren Kontakt erhalten. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Eigentum an den Welpen einer Hündin, richtet sich nach dem Eigentum an der Hündin, da die Welpen so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind. Hier wäre nun anhand des Tierschutzvertrages mit dem Tierschutzverein zunächst zu prüfen, ob ein wirksamer Eigentumsvorbehalt zugunsten des Tierschutzvereins enthalten ist oder ob die Hundehalterin Eigentümer der Hündin geworden ist. Hieran schließt sich dann die weitere Prüfung an, was der Geldbetrag pro Welpe darstellen soll, da es ein Unterschied ist, ob dies eine Art Vermittlungsgebühr sein soll, so wie für die Mutterhündin eine Schutzgebühr gezahlte werden musste, oder ob es sich um eine Vertragsstrafe für das verbotene Vermehren handeln soll. Hierzu muss der gesamte Tierschutzvertrag eingesehen und im Zusammenhang geprüft werden, ob die dortigen Klauseln überhaupt wirksam sind und was die Folgen einer Wirksamkeit bzw. einer Unwirksamkeit sind. Für eine Sicherstellung oder Beschlagnahmung der Hündin bzw. der Welpen durch das Veterinäramt ergeben sich jedenfalls aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Eigentum an den Welpen einer Hündin, richtet sich nach dem Eigentum an der Hündin, da die Welpen so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind. Hier wäre nun anhand des Tierschutzvertrages mit dem Tierschutzverein zunächst zu prüfen, ob ein wirksamer Eigentumsvorbehalt zugunsten des Tierschutzvereins enthalten ist oder ob die Hundehalterin Eigentümer der Hündin geworden ist. Hieran schließt sich dann die weitere Prüfung an, was der Geldbetrag pro Welpe darstellen soll, da es ein Unterschied ist, ob dies eine Art Vermittlungsgebühr sein soll, so wie für die Mutterhündin eine Schutzgebühr gezahlte werden musste, oder ob es sich um eine Vertragsstrafe für das verbotene Vermehren handeln soll. Hierzu muss der gesamte Tierschutzvertrag eingesehen und im Zusammenhang geprüft werden, ob die dortigen Klauseln überhaupt wirksam sind und was die Folgen einer Wirksamkeit bzw. einer Unwirksamkeit sind. Für eine Sicherstellung oder Beschlagnahmung der Hündin bzw. der Welpen durch das Veterinäramt ergeben sich jedenfalls aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte.