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Schadenersatz statt Aushändigung der Tiere?

von Sina G.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fries, in einer Erbsache geht es darum, dass Tiere nach dem Tod einer Mitbesitzerin schneller von der Familie "vermittelt" wurden, als die andere Mitbesitzerin der Tiere auf offiziellem Weg reagieren konnte. Ist es richtig, dass wenn die Mitbesitzerin ihren Anspruch auf die Tiere vor Gericht zugesprochen bekommt, dass sie maximal das Anrecht auf Schadenersatz hat und ihr die Tiere nicht ausgehändigt werden müssen? Ich möchte dazu erwähnen, dass die Tiere teilweise knapp 10 Jahre den beiden gehörten. Dass sie aber nach der Trennung vor knapp 10 Monaten nicht mehr in einem Haushalt gelebt haben. Herzliche Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier geht es um zwei sehr komplizierte Rechtsgebiete, das Erbrecht und das Eigentumsrecht, für dessen Beurteilung die konkreten Einzelheiten bekannt sein müssen.
Grundsätzlich gilt, dass die Erben (sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen) in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten und somit auch Eigentümer der Tiere werden. Dies umfasst das Recht die Tiere zu verschenken, zu verkaufen etc.
In dem Fall der Dame müsste nun geprüft werden, ob sie zum Zeitpunkt des Todes noch Miteigentümerin der Tiere war, so dass die Erbengemeinschaft auch nur „die andere Eigentums-Hälfte“ an den Tieren geerbt hätte oder ob der Verstorbene in einem Testament etwas verfügt hat, etc. Auch wenn sie ursprünglich das Eigentum gemeinsam erworben haben, ist wichtig für die Prüfung ihrer Ansprüche und der Erfolgsaussichten unter anderem auch, was anläßlich der Trennung hinsichtlich der Tiere vereinbart wurde, da sie ja offensichtlich bei dem Erblasser verblieben sind. Hinzu kommt, dass sie ihr Miteigentum beweisen können muss.
Da die Tiere bereits vermittelt wurden, könnten die neuen Halter im Wege des gutgläubigen Erwerbs tatsächlich Eigentümer geworden sein, so dass in diesem Falle leider „nur“ ein Schadensersatzanspruch gegen die Erbengemeinschaft bliebe.
 

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