zurück zur Übersicht Hund wird nicht zurück gegeben 15.06.2023 von Laura H. Hallo, ich würde gerne wissen wie die Chancen stehen meine Hündin vor gericht wieder zu bekommen oder auf welchem weg ich sie zurück bekomme. Ich und mein Freund (beide 19 Jahre alt) haben vor 5 1/2 monaten eine Tochter zur welt gebracht, weil ich noch so jung bin sollte ich vorübergehend in eine Mutter kind einrichtung, deshalb habe ich meine geliebte hündin für 2 Monate meiner freundin zur pflege geben wollen alles schön und gut sie hat sie bei sich aufgenommen. Jetzt würden wir unsere hündin gerne wieder haben aber sie stellt sich quer und möchte sie nicht mehr raus rücken. Sie sagt sie und die hündin haben sich ja schon so an einander gewöhnt. Ich habe ihr geld angeboten für zb hundefutter was sie aber nicht annehmen wollte ich habe alle absprachen auf whatsapp als chatverlauf. Sie hat meine hündin auch einfach ohne meines wissens auf ihren namen angemeldet. Kaufvertrag habe ich auch Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es aus den verschiedensten Gründen zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Ob Sie als ursprüngliche Eigentümerin einen Herausgabeanspruch haben, hängt davon ab, ob Sie Ihr Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen können, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten meistens nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Daher ist es gut, dass Sie alle Absprachen als WhatsApp Chat vorliegen haben und dies als Beweismitteln nutzen können. Speichern Sie den Chatverlauf daher zur Sicherheit ab. Wichtig ist insbesondere der Teil, aus dem sich die vorübergehende Pflege der Hündin ergibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Freundin aufgesetzt haben, einen wirksamen mündlichen Vertrag gibt es dennoch, in Ihrem Fall würde es sich um einen Verwahrungsvertrag handeln, so dass Sie nach wie vor Eigentümerin der Hündin sind und nach Kündigung des Vertrages auch ein sofortiges Rücknahmerecht. Gut ist, dass Ihre Freundin die Rückgabe nur mit der Begründung ablehnt, sie habe sich an die Hündin gewöhnt und damit Ihr Eigentum offensichtlich anerkennt. Falls noch nicht geschehen, fordern Sie sie schriftlich auf, Ihnen Ihre Hündin unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche zurückzugeben. Sollte sie sich weiterhin weigern, sollten Sie keine weitere Zeit verstreichen lassen und sich möglichst bald an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um die möglichen rechtlichen Schritte und die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen und gegebenenfalls die Herausgabe zeitnah einzuklagen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es aus den verschiedensten Gründen zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Ob Sie als ursprüngliche Eigentümerin einen Herausgabeanspruch haben, hängt davon ab, ob Sie Ihr Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen können, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten meistens nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Daher ist es gut, dass Sie alle Absprachen als WhatsApp Chat vorliegen haben und dies als Beweismitteln nutzen können. Speichern Sie den Chatverlauf daher zur Sicherheit ab. Wichtig ist insbesondere der Teil, aus dem sich die vorübergehende Pflege der Hündin ergibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Freundin aufgesetzt haben, einen wirksamen mündlichen Vertrag gibt es dennoch, in Ihrem Fall würde es sich um einen Verwahrungsvertrag handeln, so dass Sie nach wie vor Eigentümerin der Hündin sind und nach Kündigung des Vertrages auch ein sofortiges Rücknahmerecht. Gut ist, dass Ihre Freundin die Rückgabe nur mit der Begründung ablehnt, sie habe sich an die Hündin gewöhnt und damit Ihr Eigentum offensichtlich anerkennt. Falls noch nicht geschehen, fordern Sie sie schriftlich auf, Ihnen Ihre Hündin unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche zurückzugeben. Sollte sie sich weiterhin weigern, sollten Sie keine weitere Zeit verstreichen lassen und sich möglichst bald an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um die möglichen rechtlichen Schritte und die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen und gegebenenfalls die Herausgabe zeitnah einzuklagen.