zurück zur Übersicht Tierarztrechnung 22.06.2023 von Gundula M. Hallo, muss ich eine Tierarztrechnung begleichen, deren Behandlung ich nicht angeordnet oder genehmigt habe? Mein Hundesitter ist wärend ich krank war, nicht zu meinem Tierarzt gefahren, der mein Tier auch kennt, sonden zu ihrem 60km entfernten Tierarzt. Ohrenentzündung, insgesammt 5x mit meinem Hund hingegahren. Jetzt hab ich eine nicht nachvollziehbare Rechnung, die ich bezahlen soll. Können sie mir die Rechtslage erklären? LG Gundula Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Sie während Ihrer Krankheit Ihren Hund bei der Hundesitterin (die wahrscheinlich auch etwa 60 km entfernt wohnt) in Pflege gegeben haben. Leider schreiben Sie nicht, ob es sich um eine Privatperson bzw. eine Freundin, Bekannte oder eine Verwandte handelt oder ob es sich um eine gewerbliche Hundesittern bzw. Hundepension handelt, in deren Vertrag oder den AGB die Tierarztbesuche und die Kostentragung geregelt sind. Daher ein paar grundsätzliche Informationen hierzu. Zwar muss eigentlich derjenige, der den Tierarzt mit der Behandlung beauftragt, also den Dienstvertrag mit dem Tierarzt abschließt, auch die Gebühren zahlen, da (nur) zwischen diesen beiden ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier ist jedoch zu prüfen, ob Sie der Hundesitterin diesen Betrag erstatten müssten, sofern sie diesen „vorgelegt“ hat oder den Betrag an den Tierarzt zahlen müssen, sofern die Rechnung noch offen ist. Grund hierfür könnte die gesetzliche Regelung sein, dass Sie als Hundehalterin gemäß § 2 Tierschutzgesetz dazu verpflichtet sind, ihn -wenn notwendig- medizinisch versorgen zu lassen und die Hundesitterin Ihre Pflicht nur „stellvertretend“ für Sie wahrgenommen hat. Diese rechtliche Konstellation nennt sich „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und ist in den §§ 677 ff. BGB geregelt. Ob die Hundesitterin Sie jedoch hätte zuvor informieren müssen, oder zu Ihrem Tierarzt hätte fahren müssen, oder ob es andere Gründe, gibt die Sie von der Zahlungspflicht befreien, ist ohne Kenntnis der Einzelheiten leider nicht zu bewerten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass Sie während Ihrer Krankheit Ihren Hund bei der Hundesitterin (die wahrscheinlich auch etwa 60 km entfernt wohnt) in Pflege gegeben haben. Leider schreiben Sie nicht, ob es sich um eine Privatperson bzw. eine Freundin, Bekannte oder eine Verwandte handelt oder ob es sich um eine gewerbliche Hundesittern bzw. Hundepension handelt, in deren Vertrag oder den AGB die Tierarztbesuche und die Kostentragung geregelt sind. Daher ein paar grundsätzliche Informationen hierzu. Zwar muss eigentlich derjenige, der den Tierarzt mit der Behandlung beauftragt, also den Dienstvertrag mit dem Tierarzt abschließt, auch die Gebühren zahlen, da (nur) zwischen diesen beiden ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier ist jedoch zu prüfen, ob Sie der Hundesitterin diesen Betrag erstatten müssten, sofern sie diesen „vorgelegt“ hat oder den Betrag an den Tierarzt zahlen müssen, sofern die Rechnung noch offen ist. Grund hierfür könnte die gesetzliche Regelung sein, dass Sie als Hundehalterin gemäß § 2 Tierschutzgesetz dazu verpflichtet sind, ihn -wenn notwendig- medizinisch versorgen zu lassen und die Hundesitterin Ihre Pflicht nur „stellvertretend“ für Sie wahrgenommen hat. Diese rechtliche Konstellation nennt sich „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und ist in den §§ 677 ff. BGB geregelt. Ob die Hundesitterin Sie jedoch hätte zuvor informieren müssen, oder zu Ihrem Tierarzt hätte fahren müssen, oder ob es andere Gründe, gibt die Sie von der Zahlungspflicht befreien, ist ohne Kenntnis der Einzelheiten leider nicht zu bewerten.