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Verkauf/Schutzvertrag zurückziehen

von Theon K.

Hallo, ich habe meinen Kater an meinen Ex Verlobten übergeben und wir hatten dies in Form eines Standard Schutzvertrages den man online findet ausgefüllt. Er hat ihn in Raten abgezahlt. Vereinbart wurde mündlich, dass ich ihn besuchen kann und da mein Ex dies auf mehrfaches Anfragen nie gestattet hat, damit ich nicht erfahre dass er mit seiner Affäre zusammengezogen ist. Die letzte Rate kam nachdem es im Streit endete und ich den Kontakt abbrechen wollte. Nun möchte ich meinen Kater zurück haben da er sich nie an die Vereinbarung halten wollte mich ihn besuchen zu lassen. Kann ich vom Verkauf zurücktreten auch wenn es nur mündlich und WhatsApp Chatverläufen, aber nicht im Vertrag vereinbart wurde? Bzw. hatte ich besagten Kater übernommen mit einer weiteren Katze. Ebenfalls Schutzvertrag mit der Bedingungen die beiden nicht zu trennen da es Geschwister sind. Beide tolerieren sich aber maximal und kommen so nicht aus, weshalb wir unter der Hand getrennt hatten und weshalb dieses Besuchsrecht für mich umso wichtiger war. Wie genau kann ich nun vorgehen? Kann ich ihn zurückholen? Kann die Vorbesitzerin beide zurückfordern, weil wir sie getrennt haben? Oder erhalte nur ich eine Strafzahlung den Vertrag gebrochen zu haben?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie schreiben, dass es sich um einen „Standardvertag aus dem Internet“ handelt (ob dieser wirksam ist, lässt sich nicht beurteilen), nehme ich an, dass darin am Ende die klassischen Klauseln zu finden sind, unter anderem auch, dass es keine Nebenabreden zu dem Vertrag gibt und da das Besuchsrecht nicht in diesen Vertrag aufgenommen wurde, ist es auch kein Vertragsbestandteil geworden.
 
Hinzu kommt, dass indem Sie mit Ihrem Ex-Verlobten einen Vertrag geschlossen haben, ihm den Kater übergeben haben und er den vereinbarten Preis komplett gezahlt hat, der Vertrag von beiden Seiten daher erfüllt wurde. Ein Rücktrittsrecht müsste sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aus einem gesetzlichen Grund ergeben. Ob sich aus der nachweislichen Vereinbarung des Besuchsrecht per WhatsApp entweder ein durchsetzbarer Anspruch ergeben oder ein Rücktrittsrecht bzw. ein Anfechtungsrecht von dem geschlossenen Schutzvertrag ergeben könnte, hängt von den Formulierungen ab und müsste im ganzen Zusammenhang eingesehen werden.
 
Ob oder welche Folgen sich zusätzlich aus dem vorherigen Vertrag, den Sie mit der Vorbesitzerin geschlossen haben, ergeben könnten, müsste anhand dieses Vertrags geprüft werden, so zum einen ob das „Trennungsverbot“ überhaupt wirksam formuliert ist und wenn ja, welche Strafe der Vertrag vorsieht und ob diese Klausel wirksam formuliert ist, da in der Praxis häufig unwirksame Formulierungen gewählt werden.  
 
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit beiden Schutzverträgen und dem WhatsApp-Verlauf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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