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Fremdfütterung und Wohnungseinlass des fremden ( unseren !) Katers

von Hans-Peter W.

Werte Frau Rechtsanwältin, unserer 4jähr.Kater geht seit Anfang des Jahres 2023 fast jeden Tag streunen in sein neues Revier, ca. 2-400 m entfernt in einer angrenzen Siedlung. Diese Siedlung ist von uns durch ein Freibadgelände und eine anliegende stark befahrende Strasse getrennt. Nachdem der Kater oft mehrere Tage ausblieb, machten wir uns auf die Recherche mit seinem GPS Halsband und fanden heraus, dass er eine neue " Zweitwohnung" , bzw. zumindest eine neue Terrasse erobert hatte. Diese Terrasse ist von aussen durch ein Gartentor ( CA: 10 Mietswohnungen , 3stöckig ) zugänglich. Dort sahen wir unseren Kater auf der Terrasse liegen. Durch eine freundliche und verständnisvolle Kontaktaufnahme mit den Mietern der Terrasse erfuhren wir, dass er oft hier seine Siesta einlegt. Wir haben vereinbart, dass Sie unseren Kater trotz grosser Sympathie für Ihn, NICHT FÜTTERN und Ihn auch nicht in Ihre Wohnung lassen. Soweit so gut. Vor kurzem kam das Ehepaar mit unserem Kater in Begleitung auf dem Gehweg zu uns ans Haus um Ihn zu übergeben. Wir waren total perplex. Abermals versicherten Sie , dass Sie Ihn nicht füttern und auch nicht in die Wohnung lassen. Aber uns fehlt trotzdem der wirkliche Glaube. Das Ehepaar ist jetzt im Urlaub und der Kater kommt wesentlich öfters heim, als wenn das Ehepaar wieder zuhause ist. Können wir überhaupt es dagegen tun im freundlichen oder rechtlichen Sinne? Vielen Dank für Ihre Meinung im voraus. mfg hp

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe, dass Sie an den Worten zweifeln. Gut ist jedoch, dass anders als sonst üblich, die Nachbarn Ihr Eigentum an dem Kater offensichtlich anerkennen und ihn weder einsperren, damit er nicht mehr zu Ihnen nach Hause kommt oder sogar wahrheitswidrig leugnen, dass er sich bei ihnen in der Wohnung aufhält.
 
Sie als Eigentümer haben das Recht andere von der Einwirkung auf ihren freilaufende Kater auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. So könnten Sie zwar theoretisch den Nachbarn das Füttern und ein Einsperren Ihres Katers verbieten, wobei der Nachweis, dass sie das tun, schwierig sein dürfte. Das Problem wird jedoch sein, dass Sie den Nachbarn rechtlich nicht verbieten können, z.B. die Terrassentür aufstehen zu lassen, gerade jetzt im Sommer, „nur“ damit Ihr Kater, den Sie bewusst als Freigänger halten, womit dessen (auch regelmäßige) Einkehr bei anderen Leuten nicht verhindert werden kann, sich nicht mehr so häufig bei den Nachbarn aufhält.
 
Versuchen Sie weiterhin im freundlichen, aber bestimmten Gespräch mit den Nachbarn zu bleiben, und verweisen auf Ihr Recht als Eigentümer. Sollte dies nicht erfolgreich sein, sollten Sie versuchen mithilfe der örtlichen Schiedsperson eine Lösung zu finden, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

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