zurück zur Übersicht Drohung den Hund wegzunehmen 11.07.2023 von Janina T. Meine Vermieterin versucht mir momentan das Leben zur Hölle zu machen und hat deshalb beim Tierschutz oder so angerufen. Jedenfalls stand auf einmal ohne Vorwarnung oder ähnliches der Amtstierarzt vor mir und meinte er würde sich gern mal meine Hündin und die Wohnung ansehen, da man gemeldet hätte sie würde nie raus kommen, hätte kein Futter etc kurz gesagt ich würde sie sehr vernachlässigen. Da es nicht so ist, hatte nur Kleinigkeiten zu bemängeln wie z. B. Bei der Hitze solle ich eine weitere wasserschüssel hinstellen. Ansonsten konnte er die Anschuldigungen nicht bestätigen. Ich soll nur alle Impfungen auffrischen und mir einen neuen impfausweis ausstellen lassen, da der alte leider abhanden gekommen ist, und eine wurmkur, da sie "Schlitten fährt" (mit dem arsch auf dem Boden rutscht). Da sie mir wirklich mehr bedeutet als das sie nur ein Haustier für mich wäre sondern eher wie ein weiteres Kind, mache ich mir natürlich trd Sorgen, auch wenn ich ja eig auf der sicheren Seite bin, da ich mich nun ja wirklich sehr gut um sie kümmere... Deswegen frag ich mich ab wann man mir sie weg nehmen könnte bzw auch was für Gründe dies rechtfertigen würden und welche nicht? Und wie läuft das ab? Angenommen ich erledige die "Anweisungen" nicht innerhalb der gesetzten Frist? Nimmt man sie dann sofort mit oder bekomm ich sozusagen noch eine "letzte chance" und bekomme noch eine Frist (ich hab das alles ohne gebührenpflichtigen Bescheid mit dem Amtstierarzt besprochen)? Und wenn sie mir wirklich genommen wird, nehmen sie sie sofort mit oder bekomme ich einen Brief oder sowas mit einem Datum wo sie geholt wird? Sie bedeutet mir wirklich die Welt und ich brauch sie auch, deswegen lässt mir das absolut keine Ruhe. Vielleicht kann mir hier ja jmd weiterhelfen, damit ich zumindest besser bescheid weiß. Ich bin für jede Info mehr als dankbar! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Beschlagnahmung eines Hundes ist in der Regel das letzte Mittel das Veterinärämter nutzen, in der Regel gehen einer Beschlagnahmung einige Schreiben und schriftliche Bescheide voraus, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können. Welche Gründe eine Beschlagnahmung rechtfertigen oder auch nicht sind so zahlreich, dass sie hier nicht aufgeführt werden können. Beim Veterinäramt ist offensichtlich aufgrund einer Anzeige gegen Sie, eine Akte angelegt worden und es wurde der ungekündigte Ortstermin bei Ihnen gemacht. Dieser Termin, die festgestellten Umstände, Fotos (sofern welche gemacht wurden), Ihre Angaben, die erteilen Auflagen und die Ihnen gesetzte Frist sind in der Akte sind vermerkt worden. Auch wenn Sie den Eindruck hatten, dass es nur „ein Gespräch“ war und Sie nichts schriftlich erhalten haben, müssen sich hieran halten. Sollten die gesetzte Frist zur Erfüllung der erteilten Auflagen nicht einhalten können, bitten Sie beim Veterinäramt frühzeitig um eine Fristverlängerung. Zur Sicherheit sollten Sie entweder selbst oder durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht eine Akteneinsicht fordern, um Kenntnis von der Anzeige zu erhalten, aber auch prüfen zu können, was über den Kontrolltermin in der Akte vermerkt worden ist und auch um einschätzen zu können, ob eine Beschlagnahmung überhaupt zu erwarten ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Beschlagnahmung eines Hundes ist in der Regel das letzte Mittel das Veterinärämter nutzen, in der Regel gehen einer Beschlagnahmung einige Schreiben und schriftliche Bescheide voraus, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können. Welche Gründe eine Beschlagnahmung rechtfertigen oder auch nicht sind so zahlreich, dass sie hier nicht aufgeführt werden können. Beim Veterinäramt ist offensichtlich aufgrund einer Anzeige gegen Sie, eine Akte angelegt worden und es wurde der ungekündigte Ortstermin bei Ihnen gemacht. Dieser Termin, die festgestellten Umstände, Fotos (sofern welche gemacht wurden), Ihre Angaben, die erteilen Auflagen und die Ihnen gesetzte Frist sind in der Akte sind vermerkt worden. Auch wenn Sie den Eindruck hatten, dass es nur „ein Gespräch“ war und Sie nichts schriftlich erhalten haben, müssen sich hieran halten. Sollten die gesetzte Frist zur Erfüllung der erteilten Auflagen nicht einhalten können, bitten Sie beim Veterinäramt frühzeitig um eine Fristverlängerung. Zur Sicherheit sollten Sie entweder selbst oder durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht eine Akteneinsicht fordern, um Kenntnis von der Anzeige zu erhalten, aber auch prüfen zu können, was über den Kontrolltermin in der Akte vermerkt worden ist und auch um einschätzen zu können, ob eine Beschlagnahmung überhaupt zu erwarten ist.