zurück zur Übersicht Eigentumsverhältnisse Hund 26.07.2023 von Lorena R. Sehr geehrte Damen und Herren, 2021 haben wir einen Kangal (die Rasse ist in dem Fall wichtig) von privat übernommen. Ein Kaufvertrag existierte damals nicht, jetzt scheint es ihn aber zu geben. Der Kaufvertrag lautet dann vermutlich auf meinen Ex-partner (nicht verheiratet, keine eingetragene Gemeinschaft). Ich habe nachweislich den Kaufpreis bezahlt, der Hund ist auf mich angemeldet, ich zahle die Steuern, er lebt (bis jetzt) bei mir, der EU-Ausweis ist auch bei mir. Ich habe einen großen Hof, dort kann sich das Tier frei bewegen, er hütet eine Schar Hühner und lebt mit in der Familie (zwei Kinder und ich) mit. Mein Ex-partner besteht darauf, dass es sein Hund ist (weil er damals einen Hund wollte und die Verhandlungen mit dem Vorbesitzer geführt hat) und wollte ihn schon per Einbruch abholen. Jetzt wird er es vermutlich über den Anwalt versuchen. Wie ist die Rechtslage? Wäre es eine andere Rasse, würde ich mich nicht deshalb streiten. Es ist aber ein Kangal. Mein Ex-partner lebt obdachlos in Frankfurt (Hessen, dort sind Kangal Listenhunde) und arbeitet angeblich Vollzeit in einem Seniorenwohnheim. Er hat überhaupt nicht die Möglichkeit, das Tier artgerecht zu halten, selbst wenn der Kaufvertrag als alleinige Grundlage gelten würde. Vielen Dank für eine Einschätzung Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich geben Ihnen recht, dass hier zugunsten des Hundes, seiner Rasse und den Haltungsbedingungen bei Ihnen ein Rechtsstreit sinnvoll ist. Da er der Meinung ist, Alleineigentümer des Hundes zu sein und hierauf sein Herausgabeverlangen bzw. seinen Einbruch stützt, müsste er, wenn er tatsächlich den Hund möchte und dies nicht nur als Druckmittel gegen Sie verwendet, den Hund einklagen, wobei er das Erfolgs- und das Kostenrisiko eines Prozesses tragen müsste. In einem Prozess müsste er beweisen können, Alleineigentümer des Hundes zu sein. Der Kaufvertrag allein dürfte dafür nicht ausreichen, zumal sie die Richtigkeit bestreiten sollten, wenn er nun einen nachträglich ausgestellten und rückdatierten Kaufvertrag vorlegen sollte. Gut ist, dass Sie nachweislich den Kaufpreis gezahlten haben und auch die anderen Kosten und Anmeldungen in Ihrem Namen und wahrscheinlich auch allein auf Ihre Kosten gehen. Zudem spricht für Sie als Besitzerin die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, dass Sie Eigentümerin des Hundes sind. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um in einer vertraulichen Beratung Ihre Ansprüche bzw. die Abwehrmöglichkeit zu besprechen. Zu überlegen ist auch, sofern nicht geschehen, ob Sie eine Strafanzeige wegen des (versuchten) Einbruches stellen und ob die dreimonatige Frist für das Stellen des notwendigen Strafantrages noch läuft. Spätestens wenn Sie tatsächlich Post von einem Anwalt erhalten, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich geben Ihnen recht, dass hier zugunsten des Hundes, seiner Rasse und den Haltungsbedingungen bei Ihnen ein Rechtsstreit sinnvoll ist. Da er der Meinung ist, Alleineigentümer des Hundes zu sein und hierauf sein Herausgabeverlangen bzw. seinen Einbruch stützt, müsste er, wenn er tatsächlich den Hund möchte und dies nicht nur als Druckmittel gegen Sie verwendet, den Hund einklagen, wobei er das Erfolgs- und das Kostenrisiko eines Prozesses tragen müsste. In einem Prozess müsste er beweisen können, Alleineigentümer des Hundes zu sein. Der Kaufvertrag allein dürfte dafür nicht ausreichen, zumal sie die Richtigkeit bestreiten sollten, wenn er nun einen nachträglich ausgestellten und rückdatierten Kaufvertrag vorlegen sollte. Gut ist, dass Sie nachweislich den Kaufpreis gezahlten haben und auch die anderen Kosten und Anmeldungen in Ihrem Namen und wahrscheinlich auch allein auf Ihre Kosten gehen. Zudem spricht für Sie als Besitzerin die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, dass Sie Eigentümerin des Hundes sind. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um in einer vertraulichen Beratung Ihre Ansprüche bzw. die Abwehrmöglichkeit zu besprechen. Zu überlegen ist auch, sofern nicht geschehen, ob Sie eine Strafanzeige wegen des (versuchten) Einbruches stellen und ob die dreimonatige Frist für das Stellen des notwendigen Strafantrages noch läuft. Spätestens wenn Sie tatsächlich Post von einem Anwalt erhalten, lassen Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten.