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Tierkauf

von Jenny K.

Hallo, ich habe vor einigen Tagen zwei kleine Kater übers Internet von einer Privatperson erworben. Wir haben keinen Schutzvertrag weder schriftlich noch mündlich abgeschlossen. Ich habe mir die beiden Kater bei ihr zuhause angesehen und am nächsten Tag abgeholt. Sie hat für beide Kater eine kleine Schutzgebühr bar erhalten. Sie wollte im Kontakt bleiben , um zu sehen wie es den beiden geht und wie sie sich machen, dazu habe ich zugestimmt und ihr meine Handynummer gegeben. Nach der Ankunft habe ich ihr direkt geschrieben und ihr auch ein Foto von den beiden geschickt. Leider habe ich das Gefühl, dass sie sich viel zu sehr in der Haltung der Katzen einmischen möchte und täglich Kontakt haben möchte, also was die beiden machen und wie es ihnen geht. Dazu möchte sie auch Fotos zugeschickt bekommen. Meine Frage ist, wenn ich ihr höflich schreibe, dass mir der tägliche Kontakt zu viel ist und ich den Kontakt einstellen möchte, kann sie dann Verlangen, dass ich ihr die Tiere wieder zurück geben muss?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn es kein Schriftstück gibt und auch wenn nicht ausdrücklich die Worte Schutzvertrag oder Kaufvertrag gefallen sind, rechtlich ist dennoch ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, in der Regel ein Kaufvertrag. Durch die Bezahlung und die im Gegenzug stattgefundene Übereignung sind Sie Eigentümerin der Kater geworden. In § 903 BGB sind die Befugnisse eines Eigentümers geregelt:
 
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
 
Ich verstehe zwar den Wunsch der Verkäuferin weiterhin Anteil zu nehmen, wahrscheinlich hat sie sich nur schweren Herzens von den beiden Katern getrennt, einen Anspruch auf (täglichen) Kontakt, Fotos oder Mitspracherecht zu den Haltungsbedingungen hat sie jedoch aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regel nicht.
 
Auch wenn die Verkäuferin zwar theoretisch Bedingungen zu einem Kaufvertrag vorgeben kann, so sind diese aufgrund des oben genannten Eigentumsüberganges aber nur in einem sehr engen Rahmen möglich. Zudem muss sie diese Absprache und deren konkreten Inhalt beweisen können, was bei rein mündlichen Absprachen in der Praxis schwierig ist, zum anderen müssen diese Bedingungen aber auch inhaltlich wirksam sein, da Sie als Käuferin sich nicht an unwirksame Vereinbarungen halten müssten. Hinzu kommt, dass die Verkäuferin die Kater nur dann zurückfordern könnte, wenn ihr ein Rücktrittsrecht zusteht, sei es aus dem mündlich geschlossenen Kaufvertrag oder aus einem gesetzlichen Grund. Für beide Varianten ergeben sich aus Ihrer Schilderung jedoch keine Anhaltspunkte.
 
Sollte die Verkäuferin Ihrer Bitte nach sehr viel weniger oder gar keiner Kontaktaufnahme nicht nachkommen oder sogar die Kater tatsächlich zurückfordern, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um unberechtigte Ansprüche der Verkäuferin abzuwehren.
 

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